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03.03.2022

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Verschärfung der Arbeitszeiterfassungspflichten „durch die Hintertür“?

Unter Arbeitsrechtlern ist umstritten, ob das geltende Arbeitszeitgesetz noch in die Zeit passt. Vielfach wird es für dringend reformbedürftig gehalten. Ungeklärt ist insbesondere, ob die allgemeine arbeitszeitgesetzliche Pflicht zur reinen Überstundenerfassung (§ 16 Abs. 2 ArbZG) noch europarechtskonform ausgelegt werden kann, oder geändert werden muss. Denn der EuGH (C-55/18) hatte bereits in 2019 entschieden, dass Arbeitszeit grundsätzlich durch ein objektives, verlässliches und transparentes System erfasst werden muss. Dem Koalitionsvertrag der Ampelkoalition lässt sich jedoch außer einer Absichtserklärung flexible Arbeitsmodelle weiterhin zu ermöglichen, eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes nicht ausdrücklich entnehmen. Der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende Anpassungsbedarf solle zunächst im Dialog mit den Sozialpartnern geprüft werden.

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Nunmehr hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dennoch einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ zur Neuregelung von Minijobs (Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro ab Oktober 2022) vorgelegt, in dem sich deutliche Verschärfungen von Arbeitszeiterfassungspflichten verbergen: Das Mindestlohngesetz (MiLoG) soll zukünftig  vorsehen, dass täglich Arbeitsbeginn, -ende und -dauer unmittelbar aufgezeichnet und elektronisch aufbewahrt und Arbeitgeber zu diesem Zweck elektronische und manipulationssichere Systeme bereitstellen müssen. Neben geringfügig Beschäftigte sollen die verschärften Anforderungen auch Entleiher von Leiharbeitnehmern i.S.d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), entsandte Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und Arbeitgeber in den in § 2a SchwarzarbeitsbekämpfungsG aufgezählten elf Branchen (u.a. in den beschäftigungsintensiven Branchen des Bau-, Gaststätten- und Gebäudereinigungsgewerbes sowie in der Fleischwirtschaft) gelten. Die Gewerbeordnung (GewO) soll außerdem um eine Pflicht der Arbeitgeber ergänzt werden, die elektronisch erfassten, mindestlohnrelevanten Arbeitszeiten nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bereitzuhalten. Weiterhin soll ein Verstoß gegen die neuen Aufzeichnungspflichten zukünftig jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Bisher sind Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes lediglich verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb einer siebentägigen Frist aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 A MiLoG), u.a. für mögliche Untersuchungen durch Zoll- oder Arbeitsschutzbehörden. Eine Pflicht zur digitalen und manipulationssicheren Zeiterfassung besteht bisher nicht. Derartige Anforderungen lassen sich auch der EuGH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die geplanten Neuregelungen sind von Arbeitgeberverbänden scharf kritisiert worden. Arbeitgeber im Bau- und Gebäudereinigungsgewerbe befürchten, dass eine zentrale digitale Erfassung bei Arbeitnehmern mit wechselnden Arbeitsorten schwierig umsetzbar sei, weil beispielsweise der Einsatz mobiler Endgeräte, wie Mobiltelefone, datenschutzrechtlichen Bedenken begegne. Außerdem ermöglichen solche Geräte u.a. eine Standortbestimmung, weshalb wegen des hieraus folgenden Mitbestimmungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), Konflikte mit Betriebsräten vorprogrammiert seien. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob sich die geplante vor allem branchenbezogene erhebliche Verschärfung der Arbeitszeiterfassungspflichten im Gesetzgebungsprozess durchsetzen kann. In diesem Fall könnten auch ähnliche allgemeine Arbeitszeiterfassungspflichten näher in die rechtspolitische Diskussion rücken. Arbeitgebern ist in jedem Fall zu raten, diese Thematik im Blick zu behalten.  


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