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26.11.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage gegen VW

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG veranlasst.

Drei Jahre nach Beginn des Dieselskandals verklagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC die Volkswagen AG. Möglich ist das durch die Einführung des neuen Klageinstruments der Musterfeststellungsklage. Mit der aktuellen Bekanntmachung können die Feststellungsziele und der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt nun vom Bundesamt für Justiz im Klageregister eingestellt werden und Verbraucher sich zu der Musterfeststellungsklage anmelden.

Schadensersatzansprüche gegen VW?

In der am 01.11.2018 eingereichten Musterfeststellungsklage will der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklärt wissen, ob Verbrauchern, die vom sog. VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen. Auch der Umfang der Schadensersatzansprüche soll festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben.

Musterkläger muss nachbessern

Der 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig hatte zu prüfen, ob es sich bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen um eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des neuen Gesetzes handelt und ob von den beantragten Feststellungszielen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dies hat der Senat für nahezu alle Feststellungsziele bejaht. Lediglich hinsichtlich einiger weniger hilfsweise beantragten Feststellungsziele hat der Senat die Veröffentlichung – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – abgelehnt. Der Musterkläger habe insoweit nicht nachgewiesen, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien. Der Musterkläger kann hier noch nachbessern.

(OLG Braunschweig, PM vom 23.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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