• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage gegen VW

26.11.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage gegen VW

Beitrag mit Bild

©kamasigns /fotolia.com

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG veranlasst.

Drei Jahre nach Beginn des Dieselskandals verklagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC die Volkswagen AG. Möglich ist das durch die Einführung des neuen Klageinstruments der Musterfeststellungsklage. Mit der aktuellen Bekanntmachung können die Feststellungsziele und der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt nun vom Bundesamt für Justiz im Klageregister eingestellt werden und Verbraucher sich zu der Musterfeststellungsklage anmelden.

Schadensersatzansprüche gegen VW?

In der am 01.11.2018 eingereichten Musterfeststellungsklage will der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklärt wissen, ob Verbrauchern, die vom sog. VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen. Auch der Umfang der Schadensersatzansprüche soll festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben.

Musterkläger muss nachbessern

Der 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig hatte zu prüfen, ob es sich bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen um eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des neuen Gesetzes handelt und ob von den beantragten Feststellungszielen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dies hat der Senat für nahezu alle Feststellungsziele bejaht. Lediglich hinsichtlich einiger weniger hilfsweise beantragten Feststellungsziele hat der Senat die Veröffentlichung – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – abgelehnt. Der Musterkläger habe insoweit nicht nachgewiesen, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien. Der Musterkläger kann hier noch nachbessern.

(OLG Braunschweig, PM vom 23.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Bernd Leitner / fotolia.com


15.06.2026

Keine volle Grunderwerbsteuerbefreiung bei geerbten Gesellschaftsanteilen

Nicht jede Erbauseinandersetzung führt automatisch zu einer vollständigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer, zeigt das Urteil des FG Münster.

weiterlesen
Keine volle Grunderwerbsteuerbefreiung bei geerbten Gesellschaftsanteilen

Meldung

sdecoret/123rf.com


15.06.2026

AI Act: Bundestag beschließt Durchführungsgesetz und legt Aufsicht fest

Deutschland bekommt durch den Bundestagsbeschluss den lange erwarteten Rechtsrahmen für die Umsetzung des europäischen AI Act.

weiterlesen
AI Act: Bundestag beschließt Durchführungsgesetz und legt Aufsicht fest

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht