06.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Vernetzung von Wirtschaftsprüfern nimmt zu

Beitrag mit Bild

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die aktuelle Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland.

Eine neue Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zeigt stetig steigende Zahlen der im Berufsregister eingetragenen Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüfungspraxen.

Ende 2015 waren 811 Wirtschaftsprüfungspraxen (2014: 603, 2013: 571) in 320 Netzwerken (2014: 286, 2013: 257) registriert. 449 Wirtschaftsprüferpraxen übernahmen 2.525 Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt nahe stehenden Unternehmen. 67 dieser Praxen prüften 624 Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB). Ausgehend vom Anwendungsbereich des § 319a HGB, wie er im Abschlussprüfungsreformgesetz vorgesehen ist, wird die Zahl voraussichtlich auf 93 Praxen steigen.

Honorare annähernd unverändert

Der Gesamtumsatz der § 319a HGB-Praxen betrug circa 6,1 Mrd. Euro. Davon entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen circa 1,9 Mrd. Euro. Bei den Prüfungen der Unternehmen von öffentlichem Interesse sind etwa 427 Mio. Euro angefallen. Die Honorare für Prüfungsleistungen sind im Berichtszeitraum annähernd unverändert geblieben, wobei die Zahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse weiterhin rückläufig ist.

(WPK vom 01.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht