06.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Vernetzung von Wirtschaftsprüfern nimmt zu

Beitrag mit Bild

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die aktuelle Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland.

Eine neue Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zeigt stetig steigende Zahlen der im Berufsregister eingetragenen Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüfungspraxen.

Ende 2015 waren 811 Wirtschaftsprüfungspraxen (2014: 603, 2013: 571) in 320 Netzwerken (2014: 286, 2013: 257) registriert. 449 Wirtschaftsprüferpraxen übernahmen 2.525 Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt nahe stehenden Unternehmen. 67 dieser Praxen prüften 624 Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB). Ausgehend vom Anwendungsbereich des § 319a HGB, wie er im Abschlussprüfungsreformgesetz vorgesehen ist, wird die Zahl voraussichtlich auf 93 Praxen steigen.

Honorare annähernd unverändert

Der Gesamtumsatz der § 319a HGB-Praxen betrug circa 6,1 Mrd. Euro. Davon entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen circa 1,9 Mrd. Euro. Bei den Prüfungen der Unternehmen von öffentlichem Interesse sind etwa 427 Mio. Euro angefallen. Die Honorare für Prüfungsleistungen sind im Berichtszeitraum annähernd unverändert geblieben, wobei die Zahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse weiterhin rückläufig ist.

(WPK vom 01.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)