• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vermögensverwaltung: Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer

21.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Vermögensverwaltung: Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handelt nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer. Dies hat das OLG Braunschweig entschieden.

In dem Streitfall war fraglich, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher gehandelt hat, denn nur dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Auf den Umfang kommt es an

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte.

Der konkrete Fall

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen. Die im Jahr 2010 geschlossenen Darlehen dienten dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätzen. Der Kaufpreis betrug 880.000 Euro. Auf Wunsch des Beklagten schlossen die Parteien im März 2016 Aufhebungsvereinbarungen für die streitgegenständlichen Darlehen, die die Leistungen von Vorfälligkeitsentschädigungen unter Vorbehalt im Hinblick auf die Wirksamkeit des erklärten Widerrufes vorsahen.

Das Urteil des OLG

Das OLG Braunschweig hat die Verbrauchereigenschaft im Urteil vom 14.05.2018 (11 U 31/18) verneint. Nach Auffassung der Richter führt allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen werde heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.

(Verbraucherzentrale des Bundesverbandes e.V., NL vom 19.09.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©maho/fotolia.com


15.05.2026

Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Ohne Fahrtenbuch können Fahrten zum eigenen Büro für Selbstständige steuerlich nachteilig werden, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil.

weiterlesen
Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Meldung

©reichdernatur/fotolia.com


15.05.2026

Dienstreise mit Privat-Pkw: BFH bremst Werbungskostenabzug aus

Das Urteil zeigt, dass berufliche Fahrten allein noch keinen Werbungskostenabzug garantieren. Entscheidend ist auch, warum bestimmte Kosten entstehen.

weiterlesen
Dienstreise mit Privat-Pkw: BFH bremst Werbungskostenabzug aus

Steuerboard

Lisa Fiedler


14.05.2026

Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge

Kryptowerte wie Bitcoin haben sich in den vergangenen Jahren von einem spekulativen Nischenphänomen zu einem ernstzunehmenden Bestandteil privater Vermögen entwickelt.

weiterlesen
Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht