• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vermögensverwaltung: Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer

21.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Vermögensverwaltung: Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handelt nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer. Dies hat das OLG Braunschweig entschieden.

In dem Streitfall war fraglich, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher gehandelt hat, denn nur dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Auf den Umfang kommt es an

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte.

Der konkrete Fall

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen. Die im Jahr 2010 geschlossenen Darlehen dienten dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätzen. Der Kaufpreis betrug 880.000 Euro. Auf Wunsch des Beklagten schlossen die Parteien im März 2016 Aufhebungsvereinbarungen für die streitgegenständlichen Darlehen, die die Leistungen von Vorfälligkeitsentschädigungen unter Vorbehalt im Hinblick auf die Wirksamkeit des erklärten Widerrufes vorsahen.

Das Urteil des OLG

Das OLG Braunschweig hat die Verbrauchereigenschaft im Urteil vom 14.05.2018 (11 U 31/18) verneint. Nach Auffassung der Richter führt allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen werde heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.

(Verbraucherzentrale des Bundesverbandes e.V., NL vom 19.09.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank