• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen

17.04.2026

Meldung, Steuerrecht

Vermögensauskunft: Anwalt muss Mandantenforderungen offenlegen

Ein Rechtsanwalt kann sich bei einer Vermögensauskunft nicht ohne Weiteres auf seine Schweigepflicht berufen, um Angaben zu offenen Honorarforderungen zu verweigern. Nach Auffassung des FG Münster müssen auch Namen und Anschriften der Mandanten genannt werden. Die Entscheidung zeigt, dass im Vollstreckungsverfahren das öffentliche Interesse an der Steuerbeitreibung erhebliches Gewicht hat.

Beitrag mit Bild

©jeremiasmünch/fotolia.com

Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung eines der Vollziehung ergangenen Beschlusses vom 17.02.2026 (14 V 232/26 AO) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Das Finanzamt betreibt gegen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Diesen Antrag hat das FG Münster abgelehnt. Der Antragsteller sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO stünden dieser Pflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung.

Die Beschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 14/26 (AdV) anhängig.


FG Münster vom 15.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


13.05.2026

BAG stärkt Mitbestimmung: Auslands-Airlines können in Deutschland betriebsratsfähig sein

Auch ausländische Arbeitgeber können an deutschen Standorten der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen, stellt das BAG klar.

weiterlesen
BAG stärkt Mitbestimmung: Auslands-Airlines können in Deutschland betriebsratsfähig sein

Steuerboard

Hanno Dassel / Michael Feldner


13.05.2026

Trusts im deutschen Steuerrecht

Trusts gehören im anglo-amerikanischen Rechtskreis zum üblichen Repertoire der Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Angesichts zunehmender globaler Mobilität gewinnt die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Trusts auch in Deutschland stetig an Bedeutung.

weiterlesen
Trusts im deutschen Steuerrecht

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


13.05.2026

WPK bereitet Berufssatzung auf CSRD vor

Nachhaltigkeitsprüfungen sollen künftig berufsrechtlich weitgehend wie gesetzliche Abschlussprüfungen behandelt werden.

weiterlesen
WPK bereitet Berufssatzung auf CSRD vor
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht