29.07.2019

Meldung, Steuerrecht

Vermögen im Trust: Erbschaftsteuer?

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entscheiden, dass das in einen Trust eingebrachte Vermögen nicht auf diesen übergeht, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.

Der C-Trust wurde im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Die Errichterin behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Als die Errichterin verstarb, entstand zwischen dem Finanzamt und dem Kläger Streit darüber, ob für das in den Trust eingebrachte Vermögen Erbschaftsteuer zu entrichten war.

Vermögen im Trust: Erbschaftsteuerpflicht bejaht

Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 23.01.2019 (3 K 41/17) bejaht. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliege der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod einer Person gehe deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Zum Zeitpunkt des Todes sei die Erblasserin noch Inhaberin des über den C-Trust angelegten Vermögens gewesen. Beim C-Trust habe es sich jedenfalls bis zum Ableben der Errichterin und Erblasserin nicht um eine verselbstständigte Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG gehandelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet gewesen sei.

Dem stünden die getroffenen Regelungen über eine umfassende Herrschaftsbefugnis der Erblasserin bis zu ihrem Tode sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung in Gestalt zahlreicher auf Anweisung der Erblasserin zu ihren Gunsten durchgeführter Vermögensverfügungen entgegen. Die Gesamtheit der getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tode gelebte Vertragspraxis sei auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet gewesen.

Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 13/19 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 04.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


24.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Am 02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Folgenden wird erläutert, welche Folgen das Vorhaben für das Recht der Entgeltfortzahlung und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen haben könnte und welche Möglichkeiten die angedachten neuen Regelungen für Arbeitgeber bieten würden.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


24.08.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Ein Carried Interest bleibt umsatzsteuerfrei, wenn er vom Gesellschaftserfolg und nicht von konkreten Leistungen abhängt.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


24.08.2026

Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab

Das LAG BW sprach einer Arbeitnehmerin wegen Entgeltbenachteiligung die Differenz zum Medianentgelt vergleichbarer männlicher Beschäftigter zu.

weiterlesen
Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht