I. Gesetzlicher Hintergrund
1. Abgeltungsteuer und Schedulenbesteuerung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) in § 20 Abs. 2 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und seit 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% unterworfen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen seitdem nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden; ein vertikaler Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).
Die Literatur spricht insoweit von einer Schedulenbesteuerung der Kapitaleinkünfte. Verluste sind nur innerhalb der „Schedule Kapitalvermögen“ verrechenbar.
2. Spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien
Über die allgemeine Schedulenlogik hinaus ordnet § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (früher Satz 5) eine zusätzliche Beschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien an:
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Kapitaleinkünften (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen aus Fondsanteilen oder Zertifikaten) ist ausgeschlossen. Nicht genutzte Verluste werden gesondert festgestellt und in Folgejahre vorgetragen.
Der Gesetzgeber begründete die Sonderregelung mit der Vermeidung „durch Spekulationsgeschäfte bedingter, abstrakt drohender qualifizierter Haushaltsrisiken“ im Falle größerer Kursstürze an den Aktienmärkten. Verluste aus mittelbaren Aktienanlagen (z.B. Aktienfonds, Zertifikate, Optionen) wurden dagegen bewusst nicht einbezogen, da von diesen Produkten nach Auffassung des Gesetzgebers kein vergleichbares Haushaltsrisiko ausgehe.
II. Der Ausgangsfall vor dem BFH
1. Sachverhalt
Im Streitjahr 2012 erzielten zusammen veranlagte Eheleute Kapitaleinkünfte und Verluste aus der Veräußerung von Aktien:
- Der Ehemann erzielte Kapitalerträge i.H.v. 2.092 € sowie Verluste aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 4.819 €.
- Die Ehefrau erzielte Kapitalerträge i.H.v. 1.289 €, ohne eigene Aktienveräußerungen.
- Aktienveräußerungsgewinne lagen bei keinem der Ehegatten vor.
Das Finanzamt berücksichtigte die laufenden Kapitalerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen und stellte den Aktienveräußerungsverlust des Ehemannes gesondert zum Verlustvortrag fest. Eine Verrechnung der Aktienverluste mit den übrigen Kapitaleinkünften lehnte es unter Hinweis auf § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. ab.
Die Kläger begehrten demgegenüber eine vollständige Verrechnung der Aktienveräußerungsverluste mit sämtlichen positiven Kapitaleinkünften beider Ehegatten und begründeten dies mit einem Verstoß der Norm gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Entscheidung des Finanzgerichts
Das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 28.02.2018 – 5 K 69/15) wies die Klage ab. Es hielt die Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungsgemäß und sah den Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, insbesondere mit Blick auf die behaupteten Haushaltsrisiken bei starken Kursstürzen.
III. Der Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG
1. Prüfungsmaßstab: Art. 3 Abs. 1 GG und Steuergerechtigkeit
Der VIII. Senat des BFH ist von der Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. überzeugt und hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Er sieht in der Norm einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG:
„Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine folgerichtige Ausgestaltung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung. Steuerpflichtige mit Aktienveräußerungsverlusten werden gegenüber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen ohne einleuchtenden Sachgrund ungleich behandelt.“
Nach Auffassung des BFH greift daher mindestens der Willkürmaßstab, eher aber eine strengere Verhältnismäßigkeitskontrolle, weil die Verlustverrechnungsbeschränkung in grundrechtlich geschützte Dispositions- und Anlageentscheidungen eingreift.
2. Ungleichbehandlung innerhalb der Kapitaleinkünfte
Kern der BFH‑Kritik ist die unterschiedliche Behandlung wirtschaftlich gleich gelagerter Verluste:
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Verluste aus anderen Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG (z.B. Aktienfonds, Zertifikate, Optionen), die wirtschaftlich mittelbare Aktieninvestitionen darstellen, sind hingegen frei mit sonstigen positiven Kapitaleinkünften verrechenbar.
Der BFH betont, dass insbesondere Veräußerungsverluste aus Finanzinstrumenten mit teilweise höherem Risikoprofil (z.B. Optionen, Hebelzertifikate) nicht der speziellen Beschränkung unterliegen, obwohl sie bei Kursstürzen ein vergleichbares oder sogar höheres Belastungspotenzial für den Fiskus aufweisen. Dies widerspreche einer realitätsgerechten Typisierung der behaupteten Haushaltsrisiken.
3. Gefahr endgültiger Verlustuntergänge
Besonders kritisch bewertet der BFH die Gefahr endgültiger Verlustuntergänge:
Fehlen dem Steuerpflichtigen in der Zukunft ausreichende Aktienveräußerungsgewinne, können angesammelte Aktienverluste niemals vollständig genutzt werden. Bei Tod des Steuerpflichtigen verfallen nicht genutzte Aktienveräußerungsverluste, da weder eine „Schlussbesteuerung“ mit erweiterten Verrechnungsmöglichkeiten noch eine Übertragung der Verlustvorträge auf die Erben vorgesehen ist.
Damit droht nach Auffassung des BFH nicht lediglich ein zeitlicher Aufschub der Verlustnutzung, sondern ein substantieller Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, weil wirtschaftlich eingetretene Verluste dauerhaft unberücksichtigt bleiben.
4. Kritik an der gesetzgeberischen Rechtfertigung
Der BFH setzt sich im Detail mit den vom Gesetzgeber angeführten Rechtfertigungsgründen auseinander und verneint deren Tragfähigkeit:
- Der Gesetzgeber knüpft an hypothetische Steuermindereinnahmen bei massiven Kursstürzen an. Der BFH hält dies für realitätsfern, weil (a) Verluste schon nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nur innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechenbar sind, (b) bereits damals absehbar war, dass bei Crash‑Szenarien auch positive Kapitaleinkünfte massiv zurückgehen, (c) Verluste ohnehin zeitlich gestreckt über Verlustvorträge wirken und (d) vergleichbare Produkte (Aktienfonds, Zertifikate) gerade nicht erfasst werden.
- Die frühere Rechtfertigung für Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG a.F.) – zeitliche Gestaltung zwischen Haltefrist und steuerfreien Gewinnen – greift nach Einführung der zeitlich unbegrenzten Steuerbarkeit von Aktienveräußerungen nicht mehr. Das gezielte Realisieren von Verlusten („tax‑loss harvesting“) ist nach dem BFH keine missbräuchliche Gestaltung, sondern Ausübung gesetzlich vorgesehener Dispositionen.
- Soweit die Norm auf Haushaltskonsolidierung bzw. Sicherung von Steuereinnahmen abzielt, betont der BFH unter Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG, dass rein fiskalische Erwägungen kein hinreichender Rechtfertigungsgrund für Abweichungen vom Leistungsfähigkeitsprinzip sind.
IV. Praktische Bedeutung für Anleger und Beratung
1. Status quo der Verlustverrechnung
Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe gilt unverändert:
- Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind ausschließlich mit zukünftigen Aktienveräußerungsgewinnen verrechenbar.
- Gewinne aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Zinsen, Fonds, Zertifikate) können nicht mit Aktienveräußerungsverlusten verrechnet werden.
- Bei Fehlen entsprechender Gewinne drohen langfristige und ggf. endgültige Verlustuntergänge.
2. Handlungsempfehlungen bis zur BVerfG‑Entscheidung
- Nutzung des Vorläufigkeitsvermerks der Finanzverwaltung: Eine wesentliche praktische Entlastung ergibt sich aus dem BMF‑Schreiben vom 31.01.2022: Danach sind Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nunmehr von Amts wegen mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Betroffene Anleger müssen die Frage also nicht mehr zwingend über einen Einspruch „verfahrensoffen“ halten; eine Korrektur zugunsten der Steuerpflichtigen könnte bei einem Erfolg vor dem BVerfG automatisch erfolgen. In der Beratungspraxis sollte dennoch kontrolliert werden, ob entsprechende Vorläufigkeitsvermerke tatsächlich in den Bescheiden aufgenommen sind.
- Dokumentation von Aktienverlusten: Unverändert zentral bleibt eine sorgfältige Dokumentation der durch Banken bescheinigten Aktienveräußerungsverluste und deren gesonderte Feststellung nach § 20 Abs. 6 EStG. Nur wenn die Verluste dem richtigen Veranlagungszeitraum zugeordnet und im Rahmen der Veranlagung bzw. im Verfahren nach § 32d Abs. 4 EStG geltend gemacht worden sind, können sie im Fall einer verfassungsgerichtlich angeordneten erweiterten Verrechnung überhaupt berücksichtigt werden.
V. Fazit
Die vom BFH dem BVerfG vorgelegte Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste berührt grundlegende Prinzipien des Einkommensteuerrechts: Steuergerechtigkeit, Leistungsfähigkeitsprinzip und folgerichtige Ausgestaltung der Belastungsentscheidung bei Kapitaleinkünften.
Sollte das BVerfG der Auffassung des BFH folgen, wäre der Gesetzgeber gehalten, die Systematik der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften neu zu ordnen. Für private Anleger, die in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste aus Aktienveräußerungen erlitten haben, könnte dies – zumindest für noch offene Veranlagungszeiträume – zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führen.

