• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verlustbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG verärgert Anleger!

11.01.2021

Steuerboard

Verlustbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG verärgert Anleger!

Im Zuge des „JStG 2020“ wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG zwar zugunsten der Steuerpflichtigen geändert, allerdings kann dies die (berechtigte) Verärgerung der Anleger über die Regelung nicht reduzieren. Denn die bereits durch das „JStG 2019“ eingefügte Regelung der „zeitlichen gestreckten Verlustnutzung“ bleibt im Wesentlichen – trotz der geäußerten Kritik und geforderten Aufhebung der Regelung – bestehen, erhöht wurde lediglich der jährliche Betrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 €. Darüber hinaus wurde § 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zuungunsten der Steuerpflichten angepasst.

Verlustbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG verärgert Anleger!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn
, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Ein Blick zurück – Die gesetzlichen Änderungen des § 20 EStG durch Einführung der Abgeltungsteuer

§ 20 EStG wurde im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (BGBl. I 2007 S. 1912) grundlegend durch die Einführung der Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG geändert. Seitdem gilt im Grundsatz, dass alle (auch negative) Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich erfasst werden, d.h. auch Verluste. Die damit verbundene „Umstellung“ hat zahlreiche finanzgerichtliche Verfahren, insb. im Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, erforderlich gemacht. Lange Zeit wollte die Finanzverwaltung z.B. den Ausfall einer Forderung nicht als der Veräußerung gleichgestellten Vorgang ansehen und lehnte eine Verlustberücksichtigung ab.

Einführung einer zeitlich gestreckten Verlustnutzung als Ergänzung der bereits beschränkten Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Erkenntnis, dass § 20 EStG auch Verluste erfasst, hat den Gesetzgeber zu einer weiteren Einschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen im Zuge des „JStG 2019“ durch Einfügung der Sätze 5 und 6 in § 20 Abs. 6 EStG veranlasst (sog. zeitlich gestreckte Verlustnutzung; Anwendung Satz 5 ab Vz. 2021, Satz 6 bereits ab Vz. 2020).

Konkret sieht Satz 5 seit dem „JStG 2019“ vor, dass Verluste aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) nur mit entsprechenden Gewinnen und Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (sog. Stillhalterprämien) und zwar maximal i.H.v. 10.000 € p.a. verrechnet werden dürfen. Eine vergleichbare Einschränkung enthält Satz 6 für die Verluste, die aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG (z. B. Aktien, Anleihen), oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG resultieren. Durch das „JStG 2020“ wurde der Höchstbetrag auf 20.000 € p.a. angehoben. Die nach diesen Regelungen nicht verrechneten Verluste dürfen im Folgejahr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Beschränkungen verrechnet werden, d.h. max. i.H.v. 20.000 € p.a., wenn entsprechende Gewinne bzw. Einkünfte vorliegen.

Die Sätze 5 und 6 ergänzen die allgemeine Beschränkung für die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen, wonach diese nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Zudem gilt, dass Verluste aus Veräußerungen von Aktien nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen. Zur Frage, ob diese Regelung verfassungswidrig ist, ist ein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig (Az. VIII R 11/18). Die Vorinstanz ist von einer Verfassungsmäßigkeit der Regelung ausgegangen.

Zeitlich gestreckte Verlustnutzung verärgert Steuerpflichtige zu Recht!

Im Vergleich zur letztgenannten Einschränkung zeigt sich deutlich die Besonderheit der zeitlich gestreckten Verlustnutzung. Denn diese bestimmt, dass Verluste in Höhe von max. 20.000 € p.a. und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe der Steuerpflichtige, entsprechende Gewinne oder Einkünfte erzielt, verrechnet werden dürfen. In der Literatur werden daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen hervorgebracht (z.B. Drüen, FR 2020 S. 663 ff.), auf die ein entsprechendes Einspruchsverfahren gestützt werden könnte.

Diese Beschränkung kann dazu führen, dass der Anleger Gewinne aus Termingeschäften besteuern muss, obwohl er in demselben Jahr Verluste erzielt. Würde ein Anleger z.B. 60.000 € Gewinne und zugleich 40.000 € oder alternativ 80.000 € Verluste aus Termingeschäften erzielen, müsste er 40.000 € versteuern. Dies kann aufgrund der fehlenden Verlustberücksichtigung zu einer erheblichen Mehrbelastung im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren führen, ggf. eine Aufgabe dieser Geschäftstätigkeit zur Folge haben. Eine weitere Berücksichtigung der nicht verrechneten Verluste wäre erst in den Folgejahren möglich, jedoch nur, wenn es dem Anleger gelingt, weitere Gewinne aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien zu erzielen. Hier werden private Anleger im Vergleich zu gewerblichen Anlegern deutlich benachteiligt. Ggf. sollten auch private Anleger die Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit ausüben (z.B. durch Gründung einer GmbH oder gewerblich geprägten Personengesellschaft).

Bei sehr hohen Verlusten, z.B. aufgrund des Ausfalls einer Forderung, kann die Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 € p.a. zu sehr langen Verrechnungszeiträumen führen (z.B. bei Ausfall einer Forderung i.H.v. 1 Mio. € mindestens 50 Jahre). Dabei verlängert sich die Dauer stets, wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr keine entsprechenden Gewinne/Einkünfte verwirklicht. Hinzu kommt, dass ein restlicher Verlust im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge bei Tod des Steuerpflichtigen insgesamt nicht mehr abzugsfähig ist.

Fazit

Im Ergebnis ist der Unmut der Privatanleger nachvollziehbar und ausdrücklich zu unterstützen. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrates zur Abschaffung der Regelungen der § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nicht gefolgt ist. Zu wünschen ist, dass die Regelung zeitnah angepasst wird, so dass die Verluste aus Termingeschäften, ebenso wie Verluste aus Aktien, jedenfalls mit entsprechenden Gewinnen des jeweiligen Kalenderjahres verrechnet werden können. Auch könnte, wie bei der Zinsschranke, über die Einführung eines „Einkünfte- oder Gewinnvortrags“ nachgedacht werden, damit Gewinne bzw. Einkünfte, die für eine Verrechnung zur Verfügung standen, aber nicht mit Verlusten verrechnet werden konnten, in den Folgejahren für eine Verrechnung mit dem Höchstbetrag von derzeit 20.000 € genutzt werden können.

Weitere Autoreninformationen:


, , , , ,

Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Bianca Disch


16.07.2024

Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung und die immerwährende Debatte um den Substanznachweis i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG

In der Beratungspraxis wird er oft als einziger, von der Finanzverwaltung aber als ungewünschter Ausweg aus der Hinzurechnungsbesteuerung gesehen – die Rede ist vom Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG.

weiterlesen
Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung und die immerwährende Debatte um den Substanznachweis i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.07.2024

Referentenentwurf zum Zweiten Jahressteuergesetz 2024

Die vielfältigen Herausforderungen können mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 enthält weitere Maßnahmen.

weiterlesen
Referentenentwurf zum Zweiten Jahressteuergesetz 2024

Meldung

©sharpi1980/fotolia.com


16.07.2024

Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt 2025 stabil

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 %.

weiterlesen
Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt 2025 stabil

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank