• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verlustberechnung bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

11.02.2022

Meldung, Steuerrecht

Verlustberechnung bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anerkennung von Verlusten bzw. die Verlustberechnung im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen. Dabei ging es um Verluste nach § 17 Abs. 4 EStG und um die Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Der Kläger war mit 50 % am Stammkapital einer zusammen mit seinem Bruder gegründeten GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.

Streit um Verlustberechnung

Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.

Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 11.11.2021 (14 K 2330/19) teilweise stattgegeben. Dabei berücksichtigte das FG als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom BFH getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.

BFH wird das letzte Wort haben

Daneben hätten die Leistungen des Klägers aufgrund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen aber jeweils zu (Regress-)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei griff das FG die jüngste Rechtsprechung des BFH zum endgültigen Ausfall privater Darlehensforderungen und der diesbezüglich (widerlegbaren) Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf. Schlussendlich greife für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als 10 % an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 2/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.


FG Düsseldorf vom 10.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


05.12.2025

EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission bereitet ein Gesetz für hochwertige Arbeitsplätze vor und bezieht Sozialpartner aktiv in die erste Konsultationsphase ein.

weiterlesen
EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Meldung

©moovstock/123rf.com


05.12.2025

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Das OLG Frankfurt/M. stellt klar, dass nicht jede Zahlung aus Moskau unter die EU-Sanktionen fällt. Was zählt, ist der konkrete Einzelfall.

weiterlesen
Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Steuerboard

Katrin Dorn


05.12.2025

Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

weiterlesen
Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank