Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz verlängert das Bundesfinanzministerium mit einem aktuellen BMF-Schreiben den Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21.07.2013 geltenden Fassung bis zum 31.12.2017.
Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22.12.2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum 31.12.2017 auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.
Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931, veröffentlichte BMF-Schreiben vom 18.08.2009 wird damit insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil I 2014, Seite 857, veröffentlichte BMF-Schreiben vom 22.05.2014 wird aufgehoben.
(BMF-Schreiben IV C 1 – S-1980-1 vom 07.04.2016/ Viola C. Didier)