• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

01.02.2022

Meldung, Steuerrecht

Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

In weiten Teilen des Landes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF kommt daher den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen. Es hat nun ein Schreiben zur Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.03.2020 Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. September 2022 hinaus.

Das vollständige BMF-Schreiben vom 29.01.2022 finden Sie hier.


BMF vom 29.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


13.09.2024

EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager nennt die Urteile des EuGH zu Apple und Google Shopping einen großen Erfolg für die Steuergerechtigkeit.

weiterlesen
EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Meldung

© nmann77/fotolia.com


13.09.2024

Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll rückwirkend für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen.

weiterlesen
Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

Meldung

adiruch/123rf.com


12.09.2024

Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung

Zur Umsetzung der CSRD sind Änderungen u.a. im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung erforderlich.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank