• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer: Das sollten Sie wissen

29.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer: Das sollten Sie wissen

Beitrag mit Bild

Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz ist die verkürzte Prüfung für vBP zum WP gemäß § 13a WPO wieder eingeführt worden.

Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz hat die verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen (vBP) wieder eingeführt. Die Prüfungsstelle informiert über Änderungen und Termine.

13a WPO regelt die grundsätzliche Wiedereinführung der verkürzten Prüfung und legt fest, dass die schriftliche und mündliche Prüfung in „Angewandter Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und in den Bereichen der Prüfungsgebiete „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ sowie „Wirtschaftsrecht“, die bereits Gegenstand der Prüfung zum vBP waren, entfällt. VBP, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, müssen darüber hinaus keine Prüfung im „Steuerrecht“ ablegen. Für vBP, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt die Prüfung im „Wirtschaftsrecht“.

Merkblatt der Prüfungsstelle hilft weiter

Die Einzelheiten der verkürzten Prüfung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Verordnungsgeber in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung geregelt. Das Ministerium konnte hierbei zum Teil an Regelungen anschließen, die diese Verordnung für die bis Ende des Jahres 2009 durchgeführte alte Prüfung nach § 13a WPO noch enthielt. Ein neues Merkblatt der Prüfungsstelle informiert im Detail über die verkürzte Prüfung, insbesondere über

  • die Prüfungsgebiete
  • den Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung
  • die Prüfungsdurchführung und
  • die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungsversuchen.

Die erforderlichen Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung sind erst am 15.07.2016 in Kraft getreten. Daher gilt für Zulassungsanträge für die verkürzte Prüfung gemäß § 13a WPO für den Prüfungstermin I/2017 nicht die allgemeine Antragsfrist, die am 31.08.2016 endet. Zulassungsanträge können ausnahmsweise noch bis zum 31.10.2016 – eingehend bei der Prüfungsstelle oder einer der Landesgeschäftsstellen der WPK – gestellt werden.

(WPK vom 28.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


25.04.2024

EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche enthalten verschärfte Überwachungsbestimmungen sowie eine EU-weite Obergrenze von 10.000 € für Barzahlungen.

weiterlesen
EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Meldung

©Butch/fotolia.com


24.04.2024

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Im Steuerrecht wird bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren als im Sozialversicherungsrecht und so kann eine verspätete Pauschalversteuerung zum Problem werden.

weiterlesen
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank