18.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Verkürzte Prüfung und APAS-Gebühren

Beitrag mit Bild

Die WPK hatte im Vorfeld angeregt, das Bestehen der verkürzten Prüfung nicht vom Bestehen jedes einzelnen Prüfungsgebietes abhängig zu machen, sondern vom Erreichen einer Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00. Dies wurde aufgegriffen und umgesetzt.

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) und die Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, welche eine verkürzte Prüfung für vBP zum WP wieder einführt, sind am 15. Juli 2016 in Kraft getreten.

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) regelt die Grundlagen der Gebührenerhebung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). Wurde die APAK bislang durch Beiträge und Sonderbeiträge mittelbar durch den Berufsstand finanziert, soll die APAS künftig haushaltsfinanziert sein. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere die Durchführung von Inspektionen, sollen durch Gebühren finanziert werden. Die bisher über den Kammerbeitrag vom Berufsstand getragenen Kosten der Fachaufsicht über die WPK sollen künftig über Steuern finanziert werden.

Wie setzt sich die Gebühr zusammen?

Die Gebühren für Inspektionen setzen sich aus einer Grundgebühr sowie einer Gebühr zusammen, die sich nach dem Gesamthonorar richtet, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a HGB im Vorjahr erzielt hat. Die hieraus zu ermittelnde Gesamtgebühr ist bei Unterschreiten bestimmter Honorargrenzwerte nach § 4 APASGebV zu reduzieren.

Darüber hinaus entstehen künftig Gebühren für:

  • Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO erteilten Auflage
  • Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO
  • Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Einspruchsbescheid nach § 68 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 1 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Bekanntmachungen nach § 69 Abs. 1a WPO
  • Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Abs. 2 WPO i. V. m. Artikel 13 VO (EU) Nr. 537/2014

Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz ist die verkürzte Prüfung für vBP zum WP gemäß § 13a WPO wieder eingeführt worden. Die Einzelheiten der Prüfung sind nun in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung festgelegt. Die verkürzte Prüfung gemäß § 13a WPO soll erstmals im Prüfungstermin I/2017 angeboten werden, in dem die schriftliche Prüfung im Februar 2017 und die mündliche Prüfung voraussichtlich im Mai sowie Juni 2017 stattfinden werden.

(WPK vom 15.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


28.11.2023

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1. Januar 2024.

weiterlesen
Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Meldung

©Poca Wander Stock/istockphoto.com


28.11.2023

Etwa jedes achte Unternehmen nutzt KI

Etwa jedes achte Unternehmen (12 %) in Deutschland nutzt künstliche Intelligenz (KI) – am häufigsten im Controlling oder in der Finanzverwaltung.

weiterlesen
Etwa jedes achte Unternehmen nutzt KI

Meldung

©dogfella/123rf.com


27.11.2023

Zahlungen von 1,3 Mio. sind kein steuerfreies Trinkgeld

Geldgeschenke von sehr hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, sind nicht als steuerfreies Trinkgeld zu klassifizieren.

weiterlesen
Zahlungen von 1,3 Mio. sind kein steuerfreies Trinkgeld

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank