18.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Verkürzte Prüfung und APAS-Gebühren

Beitrag mit Bild

Die WPK hatte im Vorfeld angeregt, das Bestehen der verkürzten Prüfung nicht vom Bestehen jedes einzelnen Prüfungsgebietes abhängig zu machen, sondern vom Erreichen einer Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00. Dies wurde aufgegriffen und umgesetzt.

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) und die Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, welche eine verkürzte Prüfung für vBP zum WP wieder einführt, sind am 15. Juli 2016 in Kraft getreten.

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) regelt die Grundlagen der Gebührenerhebung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). Wurde die APAK bislang durch Beiträge und Sonderbeiträge mittelbar durch den Berufsstand finanziert, soll die APAS künftig haushaltsfinanziert sein. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere die Durchführung von Inspektionen, sollen durch Gebühren finanziert werden. Die bisher über den Kammerbeitrag vom Berufsstand getragenen Kosten der Fachaufsicht über die WPK sollen künftig über Steuern finanziert werden.

Wie setzt sich die Gebühr zusammen?

Die Gebühren für Inspektionen setzen sich aus einer Grundgebühr sowie einer Gebühr zusammen, die sich nach dem Gesamthonorar richtet, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a HGB im Vorjahr erzielt hat. Die hieraus zu ermittelnde Gesamtgebühr ist bei Unterschreiten bestimmter Honorargrenzwerte nach § 4 APASGebV zu reduzieren.

Darüber hinaus entstehen künftig Gebühren für:

  • Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO erteilten Auflage
  • Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO
  • Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Einspruchsbescheid nach § 68 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 1 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Bekanntmachungen nach § 69 Abs. 1a WPO
  • Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Abs. 2 WPO i. V. m. Artikel 13 VO (EU) Nr. 537/2014

Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz ist die verkürzte Prüfung für vBP zum WP gemäß § 13a WPO wieder eingeführt worden. Die Einzelheiten der Prüfung sind nun in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung festgelegt. Die verkürzte Prüfung gemäß § 13a WPO soll erstmals im Prüfungstermin I/2017 angeboten werden, in dem die schriftliche Prüfung im Februar 2017 und die mündliche Prüfung voraussichtlich im Mai sowie Juni 2017 stattfinden werden.

(WPK vom 15.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


23.06.2026

Grundsteuer: Nutzfläche ist nicht automatisch Fremdnutzung

Nutzflächen auf Wohngrundstücken führen nicht automatisch zu einer höheren Grundsteuerbelastung, so das FG Niedersachsen.

weiterlesen
Grundsteuer: Nutzfläche ist nicht automatisch Fremdnutzung

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


23.06.2026

DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Gerichte bleiben jedoch verpflichtet, die DSGVO zu beachten.

weiterlesen
DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Steuerboard

Benedikt Hohaus / Natalie Tafelski


22.06.2026

Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.05.2026 Stellung dazu genommen, wie Hurdle-Shares in der Regel steuerlich zu beurteilen sind und in welchen Gestaltungskonstellationen sie als Arbeitslohn zu qualifizieren sein können.

weiterlesen
Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht