18.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Verkürzte Prüfung und APAS-Gebühren

Beitrag mit Bild

Die WPK hatte im Vorfeld angeregt, das Bestehen der verkürzten Prüfung nicht vom Bestehen jedes einzelnen Prüfungsgebietes abhängig zu machen, sondern vom Erreichen einer Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00. Dies wurde aufgegriffen und umgesetzt.

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) und die Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, welche eine verkürzte Prüfung für vBP zum WP wieder einführt, sind am 15. Juli 2016 in Kraft getreten.

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) regelt die Grundlagen der Gebührenerhebung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). Wurde die APAK bislang durch Beiträge und Sonderbeiträge mittelbar durch den Berufsstand finanziert, soll die APAS künftig haushaltsfinanziert sein. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere die Durchführung von Inspektionen, sollen durch Gebühren finanziert werden. Die bisher über den Kammerbeitrag vom Berufsstand getragenen Kosten der Fachaufsicht über die WPK sollen künftig über Steuern finanziert werden.

Wie setzt sich die Gebühr zusammen?

Die Gebühren für Inspektionen setzen sich aus einer Grundgebühr sowie einer Gebühr zusammen, die sich nach dem Gesamthonorar richtet, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a HGB im Vorjahr erzielt hat. Die hieraus zu ermittelnde Gesamtgebühr ist bei Unterschreiten bestimmter Honorargrenzwerte nach § 4 APASGebV zu reduzieren.

Darüber hinaus entstehen künftig Gebühren für:

  • Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO erteilten Auflage
  • Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO
  • Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Einspruchsbescheid nach § 68 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 1 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Bekanntmachungen nach § 69 Abs. 1a WPO
  • Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Abs. 2 WPO i. V. m. Artikel 13 VO (EU) Nr. 537/2014

Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz ist die verkürzte Prüfung für vBP zum WP gemäß § 13a WPO wieder eingeführt worden. Die Einzelheiten der Prüfung sind nun in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung festgelegt. Die verkürzte Prüfung gemäß § 13a WPO soll erstmals im Prüfungstermin I/2017 angeboten werden, in dem die schriftliche Prüfung im Februar 2017 und die mündliche Prüfung voraussichtlich im Mai sowie Juni 2017 stattfinden werden.

(WPK vom 15.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)