Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen.
Der Kläger war ein approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbrachte unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen. Diese werden von Personen in Anspruch genommen, die sich aufgrund von Verkehrsdelikten (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit überhöhter Geschwindigkeit) mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereiten mussten. Das Finanzamt sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.
Nur Heilung von Krankheiten führt zu Umsatzsteuerfreiheit
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster führte im Urteil vom 12.09.2017 (15 K 3562/14 U) aus, dass Heilbehandlungen nur solche Tätigkeiten seien, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. Dies sei jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr gehe es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Hierfür spreche insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es z. B. heißt „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“. Demgegenüber sei von der Behandlung von Krankheiten hierin keine Rede. Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz sei allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreiche.
(FG Münster, PM vom 16.10.2017 / Viola C. Didier)