Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine ‚Vollstreckungsmaßnahme‘ im Sinne der Abgabenordnung darstellt, der als solcher grundsätzlich geeignet ist, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen.
Mit Beschluss vom 01.09.2015 (Az. VII B 178/14) hat der Bundesfinanzhof die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer formulierte Frage habe keine grundsätzliche Bedeutung. Aus seinem Vorbringen, nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern ausdrücklich nur die Anmeldung im Insolvenzverfahren sei in der Regelung des § 231 der Abgabenordnung (AO), die die verjährungsunterbrechenden Tatbestände abschließend aufführe, genannt, ergibt sich kein Klärungsbedarf, so die Richter. Der Senat habe bereits in früheren Entscheidungen (Az. VII B 94/90, Az. VII R 31/96) den Antrag auf Konkurseröffnung als Beispiel einer Vollstreckungsmaßnahme mit Außenwirkung und im Beschluss vom 12.12.2003 (Az. VII B 265/01) den Konkursantrag als Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung bezeichnet.
„Frage ist nicht zweifelhaft, strittig und schwierig“
Zwar hatte der BFH in jenen Entscheidungen nicht über die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden hatte. Das bedeute aber nicht „automatisch“, dass die Beantwortung der Frage auch zweifelhaft, strittig und schwierig sei. Dagegen spreche vielmehr, dass die Finanzgerichte der BFH-Rechtsauffassung folgen. Darüber hinaus leite der Eröffnungsantrag des Finanzamts den Übergang von der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzrechtliche Verfahren zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) ein und erweise sich schon deshalb als Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die ggf. sogar der (vorläufig) letzte Akt im Rahmen der Zwangsvollstreckung i.S. der §§ 249 ff. AO sein kann. Insofern bedurfte es einer ausdrücklichen Benennung in § 231 AO nicht, während die vom Kläger hervorgehobene Anmeldung im Insolvenzverfahren keine abgabenrechtliche Vollstreckungsmaßnahme, sondern die Geltendmachung einer Abgabenforderung nach den Vorschriften der InsO ist.
(BFH / Viola C. Didier)