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16.11.2018

Meldung, Steuerrecht

Vergütung für Insolvenzverwalter als außergewöhnliche Belastung?

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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führt.

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zu Gunsten des Klägers eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 3.760 € fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Vergütung ist keine Betriebsausgabe

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte im Urteil vom 04.09.2018 (Az. 11 K 1108/17 E) aus, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei. Ein Betriebsausgabenabzug scheitere daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betreffe. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs komme das entscheidende Gewicht zu.

Keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

Einer Qualifikation der Vergütung als außergewöhnliche Belastung stehe entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden seien. Aus seinem Vermögen sei nichts abgeflossen und er habe keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt. Der Insolvenzschuldner sei auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen frei geworden sei. Die Vergütung mindere vielmehr die zu verteilende Masse.

Die Revision (VI R 41/18) zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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