Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 29.09.2025 (2 BvR 934/19) ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, weil dieses das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung unzureichend berücksichtigt habe.
Hintergrund: Streit um Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Stelle
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob ein kirchlicher Arbeitgeber bei der Besetzung einer Stelle die Mitgliedschaft in einer Kirche verlangen darf. Der Beschwerdeführer hatte in einer Stellenausschreibung betont, dass die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag erwartet werde. Eine konfessionslose Bewerberin, die diese Anforderungen nicht erfüllte, wurde nicht eingeladen und klagte auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung.
Während das Landesarbeitsgericht die Klage abwies, verurteilte das Bundesarbeitsgericht den kirchlichen Träger zur Zahlung. Grundlage war ein vorheriges Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach das Ethos einer Religionsgemeinschaft zwar zu berücksichtigen sei, aber einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen müsse.
BVerfG stärkt das Selbstbestimmungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf. Die Richterinnen und Richter betonten, dass das Urteil das verfassungsrechtlich garantierte religiöse Selbstbestimmungsrecht des kirchlichen Arbeitgebers verletze. Zwar müsse dieses Recht im Lichte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit dem Diskriminierungsschutz abgewogen werden. Diese Abwägung sei aber im konkreten Fall nicht verfassungskonform erfolgt.
Der Zweite Senat konkretisierte die bisherige verfassungsgerichtliche Zweistufenprüfung, wonach zunächst geprüft wird, ob ein religiöser Zusammenhang plausibel dargelegt ist, und sodann eine Abwägung mit den Rechten der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts wurde der vom kirchlichen Arbeitgeber dargelegte Zusammenhang zwischen Stellenprofil und Kirchenmitgliedschaft vom Bundesarbeitsgericht nicht ausreichend gewürdigt.
Verhältnis zum Unionsrecht: Keine unüberwindbaren Widersprüche
Zwar müssen nationale Gerichte bei der Auslegung des AGG die unionsrechtlichen Vorgaben der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Auslegung durch den EuGH beachten. Das Bundesverfassungsgericht stellt aber klar, dass der vom EuGH gesetzte Rahmen keine vollständige Determinierung durch das Unionsrecht bedeutet. Die Richtlinie lasse Spielräume zu, innerhalb derer nationale Grundrechte zur Geltung kommen.
Das Urteil des EuGH vom 17.04.2018 sei daher kein Ultra-vires-Akt, also kein Überschreiten der Kompetenzen durch das europäische Gericht. In der Folge sei auch keine Kollision mit dem Grundgesetz zu befürchten.
Zurückverweisung und neue Abwägung erforderlich
Die Entscheidung stärkt die Rechte kirchlicher Arbeitgeber, ihre Stellenprofile in Übereinstimmung mit ihrem religiösen Selbstverständnis auszugestalten. Zugleich betont das Bundesverfassungsgericht, dass diese Freiheit nicht schrankenlos ist, sondern im Lichte des Diskriminierungsschutzes einer sorgfältigen gerichtlichen Kontrolle bedarf. Das Bundesarbeitsgericht muss nun unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben erneut über den Fall entscheiden.

