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02.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Verfassungsbeschwerden gegen Mindestlohngesetz unzulässig

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Der Betrieb

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben. Für die in Deutschland tätigen Transport- und Logistikunternehmen wirft der Mindestlohn nun nach wie vor Fragen auf.  

Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 sieht vor, dass abhängig Beschäftigte ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde haben.

Transportunternehmen sehen Verstoß

Im Verfahren 1 BvR 555/15 (Beschluss vom 25.06.2015) wendeten sich 14 auch in Deutschland tätige Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn gegen § 16, § 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG. Zugleich beantragen sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Vorschriften bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig außer Kraft zu setzen. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen; §§ 16 und 17 Abs. 2 MiLoG enthalten Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten.

Anspruch von Jugendlichen und Zeitungszustellern auf Mindestlohn?

Der 17-jährige Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 37/15, der mit einem Stundenlohn von 7,12 Euro in der Systemgastronomie beschäftigt ist und im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, wandte sich gegen § 22 Abs. 2 MiLoG, wonach Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf Mindestlohn haben. Im Verfahren 1 BvR 20/15 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen § 24 Abs. 2 MiLoG, der für Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto erst ab 1. Januar 2017 vorgibt.

Kein Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Verfassungsrichter verwiesen die Transportunternehmen auf den fachgerichtlichen Rechtsweg. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur in Ausnahmefällen nicht, insbesondere wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist – was hier nicht der Fall war. Die vorherige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Fachgerichte sei geboten. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob die Voraussetzung einer Beschäftigung im Inland wie im Sozialversicherungsrecht zu verstehen ist, ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Inlandsbeschäftigung darstellt oder ob etwa eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen ist. Dabei stelle sich auch die Frage, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem Mindestlohngesetz verfolgten Ziele zu erreichen.

Auch in den beiden anderen Verfahren 1 BvR 37/15 und 1 BvR 20/15 war dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Den Beschwerdeführern sei es zumutbar, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

(BVerfG / Viola C. Didier)


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