Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall forderten, weil ihre Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten hatten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach dem SGB obliegende Pflicht, allen Kindern einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagesstätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagesstätten.
Anspruchsinhaber ist das Kind, nicht die Mutter
Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, stellten die Richter in den Urteilen 1 U 319/15, 1 U 320/15 und 1 U 321/15 vom 26.08.2015 klar. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher bei der Entscheidung nicht an.
(OLG Dresden / Viola C. Didier)