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17.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Verdeckte Gewinnausschüttungen beim faktischen Geschäftsführer

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

SFN-Zuschläge führen auch beim faktischen Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster klagte eine GmbH, die eine Diskothek betreibt, gegen das Finanzamt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin.

Wer ist Geschäftsführer?

Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als solcher faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als „Patriarchin“ der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere.

SFN-Zuschläge führen auch beim faktischen Geschäftsführer zu vGA

Dem folgte das FG Münster mit Urteil vom 27.01.2016 (Az. 10 K 1167/13 K,G,F) nicht und wies die Klage ab. Der Sohn der Geschäftsführerin sei nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellten auch verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, seien regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung sei auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde.

(FG Münster, NL vom 15.03.2016 / Viola C. Didier)


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