• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: § 32a KStG verfassungswidrig?

19.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung: § 32a KStG verfassungswidrig?

Beitrag mit Bild

Nach seinem Wortlaut findet § 32a KStG zwar grundsätzlich auch auf ältere Fälle Anwendung. Dies wäre aber eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.

Das Finanzgericht Köln hält § 32a KStG für verfassungswidrig, soweit er auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden mit Wirkung ab dem 19.12.2006 mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG).

Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids.

Festsetzungsverjährung war schon eingetreten

Das FG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Änderungsvorschrift auch eingreift, wenn für den zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits vor dem 19.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH für das Jahr 1998 wurde in Bezug auf einen Grundstückserwerb eine vGA i.H.v. knapp 800.000 DM festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin auch den Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners für das Jahr 1998 entsprechend. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ergab sich hieraus für den Anteilseigner eine Mehrsteuer von ca. 30.000 DM. Der Anteilseigner wehrte sich gegen die Änderung, weil für den Einkommensteuerbescheid 1998 bereits seit dem 31.12.2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Bundesverfassungsgericht muss für Klarheit sorgen

Das FG Köln hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 17.05.2016, Az. 4 K 2717/09). Nach Auffassung des Finanzgerichts findet § 32a KStG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zwar grundsätzlich auch auf diese Fälle Anwendung. Darin liege jedoch eine verfassungsrechtlich unzulässige sog. echte Rückwirkung. Das FG Köln kann sich bei dieser Einschätzung auf ein Urteil des BFH vom 16.12.2014 (VIII R 30/12) stützen. Der BFH musste allerdings von einer Vorlage an das BVerfG absehen, weil in seinem Fall nicht sicher war, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG überhaupt entscheidungserheblich war.

(FG Köln vom 17.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.03.2026

BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der BFH hat klargestellt, dass ein stiller Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer ist, weil er Leistungen für das Unternehmen erbringt und am Gewinn beteiligt wird.

weiterlesen
BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


19.03.2026

EU Inc.: Europas neue Rechtsform für Unternehmen

Die neue Rechtsform EU Inc. soll Unternehmen in Europa schneller, digitaler, günstiger und grenzüberschreitend einfacher wachsen lassen.

weiterlesen
EU Inc.: Europas neue Rechtsform für Unternehmen

Meldung

©js-photo/fotolia.com


18.03.2026

Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Neue Regeln sollen Spritpreise transparenter machen, Wettbewerb stärken und Verbraucher besser vor Überhöhungen schützen.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)