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21.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Risikogeschäften

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Risikogeschäfte durch eine GmbH werden nicht grundsätzlich nur aus privatem Interesse des Gesellschafters getätigt.

Einkommensteuer: Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben mit dem Problem verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Risikogeschäften befasst.

Im Urteil vom 31.03.2004 (Az. I R 83/03) hat der BFH entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

BFH wiedersprach Finanzverwaltung

Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19.12.1996 (BStBl I 1997 S. 112) und vom 20.05.2003 (BStBl I 2003 S. 333) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist. Das BMF hebt nun mit Schreiben IV C 2 – S-2742 / 07 / 10004 vom 14.12.2015 das BMF-Schreiben vom 20.05.2003 auf. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.1996 (BStBl I 1997 S. 112) ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen der BFH-Rechtsprechung entgegenstehen.

(BMF/ Viola C. Didier)


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