Das Finanzgericht Köln hält § 32a KStG für verfassungswidrig, soweit er auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden mit Wirkung ab dem 19.12.2006 mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG).
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden
Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids.
Festsetzungsverjährung war schon eingetreten
Das FG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Änderungsvorschrift auch eingreift, wenn für den zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits vor dem 19.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH für das Jahr 1998 wurde in Bezug auf einen Grundstückserwerb eine vGA i.H.v. knapp 800.000 DM festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin auch den Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners für das Jahr 1998 entsprechend. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ergab sich hieraus für den Anteilseigner eine Mehrsteuer von ca. 30.000 DM. Der Anteilseigner wehrte sich gegen die Änderung, weil für den Einkommensteuerbescheid 1998 bereits seit dem 31.12.2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Bundesverfassungsgericht muss für Klarheit sorgen
Das FG Köln hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 17.05.2016, Az. 4 K 2717/09). Nach Auffassung des Finanzgerichts findet § 32a KStG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zwar grundsätzlich auch auf diese Fälle Anwendung. Darin liege jedoch eine verfassungsrechtlich unzulässige sog. echte Rückwirkung. Das FG Köln kann sich bei dieser Einschätzung auf ein Urteil des BFH vom 16.12.2014 (VIII R 30/12) stützen. Der BFH musste allerdings von einer Vorlage an das BVerfG absehen, weil in seinem Fall nicht sicher war, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG überhaupt entscheidungserheblich war.
(FG Köln vom 17.05.2016 / Viola C. Didier)