Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und inwiefern Sammelklagen zur Rüge von Datenschutzverletzungen zulässig sind.
Geklagt hatte erneut der Österreicher Max Schrems gegen die Datenschutzbestimmungen von Facebook. Der EuGH hat nun zu klären, ob Schrems neben seinem eigenen Begehren auch inhaltlich gleichgerichtete, an ihn abgetretene Ansprüche anderer europäischer Facebook-Nutzer vor Gericht geltend machen kann.
Wer ist „Verbraucher“ nach EU-Recht?
„Sammelklagen“ sind nach österreichischem Recht in bestimmtem Umfang möglich. Fraglich ist, ob auch der anwendbare Art. 16 der Brüssel I-Verordnung eine solche Klage ermöglicht. Der EuGH muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Kläger noch immer „Verbraucher“ i.S.d. Verordnung ist, so er im Rahmen der Durchsetzung seiner Rechte auch finanzielle Vorteile in Form von Spenden, bezahlten Vorträgen und publizierten Büchern generiert. Problematisch erscheint dem OGH zudem, ob die Verbrauchereigenschaft mit dem Versprechen, den Zedenten nach Abschluss des Prozesses einen Prozesserfolg zukommen zu lassen, vereinbar ist.
(DAV, EiÜ 28/16 vom 20.09.2016 /Viola C. Didier)