Die Dauer des Verfahrens der Restschuldbefreiung wird von derzeit fünf oder sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt. Das erklärte gestern Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Die Verkürzung soll sowohl für Gewerbetreibende als auch Verbraucher gelten.
„Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung fordert seit langem die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen“, betont Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins. „Die Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern ist aus unserer Sicht der einzig gangbare Weg.“
Übergangsfrist für die kürzere Restschuldbefreiung
Um einen geordneten Übergang vom geltenden Recht zum künftigen Recht sicherzustellen, insbesondere um zu verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts systematisch dazu übergehen, die Einleitung des Verfahrens zu verzögern, um sich in den Genuss einer substanziell kürzeren Frist zu bringen, soll die dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich eingeführt werden.
Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus, infolgedessen die Kapazitäten von Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros zunächst über einen längeren Zeitraum unterbelastet bleiben, um sich dann mit Inkrafttreten der Neuregelung in einer schwer bewältigbaren Verfahrensschwemme aufzulösen. „Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, plane ich eine Übergangsregelung, bei der die Fristen nach und nach verkürzt werden“, so Lambrecht. Auch diese Regelung verdient laut DAV Anerkennung. Durch sie werden zum einen die Schuldner schon ab dem 17.12.2019 von einer zumindest teilweisen Verkürzung bei der Restschuldbefreiung profitieren. Zum anderen werden größere Friktionen durch zunächst ausbleibende und dann in großer Zahl gestellte Anträge verhindert.
Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen
Hintergrund für die anstehende neue Regelung ist eine Einigung auf europäischer Ebene. Europäisches Parlament, Rat und Kommission hatten sich im Januar auf die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen geeinigt (Richtlinie (EU) 2019/1023).
(BMJV und DAV, PM vom 07.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)