• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verbot des Retailvertriebs von Bonitätsanleihen?

29.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verbot des Retailvertriebs von Bonitätsanleihen?

Beitrag mit Bild

Trojanisches Pferd? Bonitätsanleihen werden u.a. gezielt für den Absatz an Privatkunden produziert. Die Auswertung der Beratungsdokumentation zeigt aber, dass diesen Kunden die Funktionsweise der Produkte in der Regel nicht adäquat erklärt wird.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beabsichtigt aus Gründen des Anlegerschutzes, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Bonitätsanleihen an Privatkunden zu verbieten. Dazu hat sie nun die beabsichtigte Allgemeinverfügung im Entwurf veröffentlicht.

Die BaFin plant, den Retailvertrieb von Zertifikaten zu verbieten, die sich auf Bonitätsrisiken von Referenzunternehmen beziehen. „Strukturierte Produkte, die sich auf Kreditrisiken beziehen, können für institutionelle Investoren eine sinnvolle Anlagealternative sein. In die Hände von Privatkunden gehören sie aus unserer Sicht aber nicht“, begründet Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele den Schritt der Aufsicht. „Uns ist bewusst, dass wir die Zertifikateindustrie damit vor Herausforderungen stellen“, sagt Roegele. „Aber gerade weil der Zertifikatemarkt bei uns in Deutschland einen hohen Stellenwert hat, dessen Ruf und Glaubwürdigkeit von zentraler Bedeutung sind, müssen wir bei einzelnen Produkten intervenieren.“ Die BaFin habe bei den Bonitätsanleihen vor allem wegen der hohen Produktkomplexität erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz.

Risiko eines Interessenkonflikts

Bei Bonitätsanleihen sind Kreditrisiken von Referenzunternehmen ausschlaggebend für Verzinsung und Rückzahlung des investierten Geldbetrags. Von besonderer Relevanz ist dabei, ob ein Kreditereignis in Bezug auf die zugrundeliegende Referenzverbindlichkeit eintreten wird. Privatkunden können dies in der Regel nicht bewerten. Für sie ist nicht erkennbar, wie groß die Wahrscheinlichkeit für die Rückzahlung des Anlagebetrags ist und ob die Übernahme des Kreditrisikos durch die Höhe des Zinsversprechens adäquat vergütet wird. Als problematisch sieht die BaFin auch das in der Produktstruktur angelegte Risiko eines Interessenkonflikts an: Emittenten sind einerseits Produzenten der Bonitätsanleihen, die an Privatkunden abgesetzt werden. Andererseits unterhalten sie aber auch Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen, deren Bonitätsrisiken sie in ihren Produkten zugrunde legen, und treten etwa selbst als Kreditgeber auf. Die gängigen Vertragsbedingungen für Bonitätsanleihen räumen den Emittenten in diesem Zusammenhang erheblichen Spielraum ein. Anlegerschutzbedenken bestehen aber auch darin, dass bereits die Produktbezeichnung „Bonitätsanleihe“ irreführend ist.

Was sind Bonitätsanleihen?

Anders als der Name nahelegt, handelt es sich dabei nicht um Anleihen im klassischen Sinne. Der Anleger ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich gerade nicht (Anleihe-) Darlehensgeber, sondern übernimmt vielmehr eine ähnliche Rolle wie ein Versicherungsgeber und damit das Risiko des Kreditereignisses. Diese „Rollenverwirrung“ lässt Bonitätsanleihen bei Privatanlegern fälschlicherweise als Zinspapiere erscheinen. Die BaFin hatte in den letzten Monaten untersucht, inwieweit Bonitätsanleihen aktiv auch an Privatkunden vertrieben werden und ob diese ausreichend über die Risiken aufgeklärt werden. Dabei zeigte sich, dass Emittenten Bonitätsanleihen gezielt für den Absatz an Privatkunden produzieren. Die Auswertung der Beratungsdokumentation machte deutlich, dass diesen Kunden die Funktionsweise der Produkte in der Regel nicht adäquat erklärt wird.

Stellungnahme möglich

Mit dem Verbot macht die BaFin von ihrer Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch. Das Kleinanlegerschutzgesetz führte diese im Juli 2015 ein. Die Aufsicht kann seitdem die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf bestimmter Finanzprodukte beschränken oder verbieten, etwa um Anleger zu schützen (§ 4b Wertpapierhandelsgesetz). Bis zum 02.09.2016 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(BaFin, PM vom 28.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht