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19.08.2020

Steuerboard

Veräußerungserlöse aus einer Managementbeteiligung

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer im Rahmen eines mit sog. „Sweet Equity“ gestalteten Beteiligungsmodells kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, werden Erlöse aus der Veräußerung dieser gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von der Finanzverwaltung häufig den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zugeordnet. Der BFH hingegen stellte bereits mit seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 04.10.2016 – IX R 43/15 (DB 2017 S. 522) wesentliche Maßstäbe zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitalvermögen bei Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen auf. Während auf das BFH-Urteil uneinheitliche finanzgerichtliche Entscheidungen zu Veräußerungserlösen aus Managementbeteiligungen folgten, geht das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.02.2020 (2 K 1774/17) mit der Argumentationslinie des BFH zur Anerkennung der Kapitalbeteiligung als Sonderrechtsverhältnis konform.

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RAin Silke Simmer, LL.M.
, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 26.02.2020 – 2 K 1774/17

Ein Investor erwarb im Jahr 2005 einen Geschäftsbereich in der Absicht, diesen mittelfristig durch einen Börsengang wieder zu veräußern (sog. Exit). Im Jahr 2006 bot der Investor ausgewählten Führungspersonen der operativen Gesellschaft die Teilnahme an einem sog. Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an, wonach die Teilnehmer über eine für diesen Zweck gegründete GmbH & Co. KG (Manager-KG) Anteile an der Unternehmensgruppe erwarben. Zudem zeichneten die Manager verzinsliche Darlehen in Form sog. (Luxemburger) Preferred Equity Certificates (PECs) als Fremdkapital. Das Verhältnis dieser Finanzinstrumente zueinander war für das Management im Vergleich zum Investor durch den Erwerb eines signifikant höheren Eigenkapitalanteils geprägt, sog. „Sweet Equity“.

Bereits im Jahr 2007 erfolgte der Börsengang. Die Manager-KG erhielt Aktien im Wert ihrer bisherigen Unternehmensbeteiligung. Das Finanzamt des Klägers berücksichtigte daher für den Vz. 2007 Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an der Unternehmensgruppe in Form des „Tauschs“ als geldwerten Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wogegen ein Manager klagte.

Weil der 2. Senat des FG Baden-Württemberg keine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis erkennen konnte, gab er der Klage statt, indem er die aus dem Tausch resultierenden Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifizierte.

Kapitalbeteiligung als Sonderrechtsverhältnis

Für die steuerrechtliche Behandlung der vom Manager erworbenen Beteiligung ist relevant, welche Veranlassung im Vordergrund steht: das Arbeitsverhältnis oder das Kapitalüberlassungsverhältnis. Grundsätzlich kann die Kapitalbeteiligung als eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung als Sonderrechtsverhältnis selbständig neben das Arbeitsverhältnis treten, wenn diese nicht auf der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers beruht. Bei einem freiwilligen Investment des Managers aus Mitteln seines Privatvermögens, auf das er keinen arbeitsvertraglichen Anspruch hatte, ist der Leistungsaustausch, der der Einräumung einer Unternehmensbeteiligung zugrunde lag, „auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft“ gerichtet, wie das FG zutreffend herausstellte.

Entgegen der Argumentation der Finanzverwaltung lehnte das FG einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil ab, da der Manager eine „echte“ Beteiligung erworben hatte. Seinem wirtschaftlichen Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO standen nach Auffassung des FG die dem MPP zugrunde liegenden Bestimmungen wie Beschränkungen der Stimm- und Gewinnbezugsrechte, die Vinkulierung der Anteile, Leaver-Klauseln sowie die Begründung von Mitverkaufspflichten und -rechten nicht entgegen. Diese ordnete das FG als dem Geschäftsmodell geschuldete Beschneidungen der Eigentumsrechte und somit Ausdruck der Inhaberschaft an den Anteilen ein.

Im Gegensatz zum eher vom Verkaufserfolg zurückblickenden Finanzamt maß das FG auch dem vollen Verlustrisiko, dem der Kläger unterlag, eine starke indizielle Wirkung zugunsten der Besteuerung als Kapitalvermögen bei.

Sweet Equity

Der Umstand allein, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das die Chance auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung beinhaltete (sog. Sweet Equity), ist aus Sicht des FG jedenfalls für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Exit nicht ausreichend für die Annahme eines geldwerten Vorteils. Im Gegensatz zum 8. Senat des FG Baden-Württemberg, sieht der 2. Senat das disproportionale Zeichnen von Finanzinstrumenten bei Managementbeteiligungsprogrammen als typische Konstellation an. Der Investor nehme in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung des Unternehmens bewusst in Kauf, dass der beteiligte Manager effektiv eine höhere Rendite erwirtschaften könne als er selbst, gleichzeitig aber auch ein erhöhtes Verlustrisiko trägt.

Ergebnis und Ausblick

Das FG Baden-Württemberg verneinte den Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – im Ergebnis zu Recht.

Die Einzelfallumstände würdigte das FG überzeugend im Wesentlichen unter den Gesichtspunkten

  • der wirksamen Beteiligung durch Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen und den damit verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechten und
  • des Totalverlustrisikos in Bezug auf das getätigte Investment.

Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass sich in der Rechtsprechung bestimmte marktübliche MPP-Regelungen inzwischen „als Ausdruck und Folge einer typischen Mitarbeiterbeteiligung“ darstellen und – zumindest für den erkennenden Senat des FG Baden-Württemberg – wesentliche Grundfragen zur steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitaleinkünfte mittlerweile geklärt sind. Dementsprechend hat das FG die Revision auch nicht zugelassen.

Anhängig ist aber noch die Revision (Az. VIII R 21/17) gegen das Urteil des 8. Senats des FG Baden-Württemberg vom 26.06.2017 – 8 K 4018/14. Hier hat der BFH die Chance, seine Rechtsprechung aus Oktober 2016 weiter zu festigen und insbesondere die steuerliche Würdigung von Sweet Equity zu klären.


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