22.07.2022

Meldung, Steuerrecht

VBG vergibt neue Unternehmensnummern

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat mitgeteilt, dass bundesweit alle Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zum 01.01.2023 eine neue einheitliche Unternehmensnummer erhalten.

Beitrag mit Bild

Mitgliedsunternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 01.01.2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer.

Die neue Unternehmensnummer (UNR.S) soll künftig die Grundlage für einen einheitlichen Standard im Datenaustausch mit der Unfallversicherung bilden. Bei der VBG wird sie die bisher geltenden Kundennummern ersetzen. Sie wird aus 15 Ziffern bestehen. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer (natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft) vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge (001, 002, 003 und so weiter).

Wofür gilt die neue Unternehmensnummer?

Die neue Unternehmensnummer löst bei der VBG die bisherige Kundennummer ab. Sie ist künftig zwingend zu verwenden, um zum Beispiel UV-Jahresmeldungen oder Lohnnachweise digital zu übermitteln. Die Umstellung soll laut VBG automatisch und rechtzeitig vor dem 01.01.2023 erfolgen, sodass von den Unternehmen selbst nichts weiter zu veranlassen sei. Die VBG hat angekündigt, alle Mitgliedsunternehmen im Herbst 2022 nochmals gesondert schriftlich über den bevorstehenden Nummernwechsel zu informieren. Weitere Informationen sind auch über einen FAQ-Katalog zur Unternehmensnummer unter www.vbg.de abrufbar.

Nach dem Willen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung soll mit diesem Nummernsystem eine einheitliche Infrastruktur für eine digitale Verwaltung geschaffen sowie die Kommunikation zwischen den Unternehmen und den Unfallversicherern vereinfacht und beschleunigt werden.


DStV vom 20.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©kritchanut/fotolia.com


16.07.2026

DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Auch DBA-freigestellte Beteiligungserträge können eine pauschale Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben in Deutschland auslösen.

weiterlesen
DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


16.07.2026

Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Genossenschaften sollen schneller gegründet, digital organisiert und besser vor unseriösen Geschäftsmodellen geschützt werden.

weiterlesen
Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht