17.01.2020

Meldung, Steuerrecht

Urteil zu „Cum/ex-Verfahren“

Beitrag mit Bild

©gguy/fotolia.com

Das Finanzgericht Köln hat erstmalig in der Sache in einem sog. „Cum/ex-Verfahren“ entschieden. Danach scheidet die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer denknotwendig aus.

Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („Cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („Ex-Dividende“) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Mehrere parallele Eigentümer an Aktie unmöglich

Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 19.07.2019 (2 K 2672/17) verneint. Der Kläger sei weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne, sei logisch unmöglich. Dies widerspreche sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.

Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt wurde. Dabei reicht es nicht aus, dass dies mit „irgendeiner“ Kapitalertragsteuer geschieht. Vielmehr muss dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein. Der Senat hob hervor, dass der Kläger hierfür nachweispflichtig sei, da er eine Steuererstattung begehrt.

Aus für Cum/ex-Geschäfte

Dem Ergebnis stehe auch weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, sei nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.

Revision zugelassen

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

(FG Köln, PM vom 15.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


24.04.2024

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Im Steuerrecht wird bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren als im Sozialversicherungsrecht und so kann eine verspätete Pauschalversteuerung zum Problem werden.

weiterlesen
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


24.04.2024

Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte fordert Wirtschaft heraus

Die Einführung der Pflichtprüfung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD wird für die deutsche Wirtschaft eine große Herausforderung werden.

weiterlesen
Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte fordert Wirtschaft heraus

Steuerboard

Jannis Lührs


23.04.2024

Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Im Rahmen von Reorganisationen und Transaktionen kommt regelmäßig im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Vorschrift des § 21 UmwStG zur Anwendung.

weiterlesen
Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank