30.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Urteil im Rechtsstreit Gelita AG

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Im Rechtsstreit zwischen der Gelita AG und zwei Aktionären sowie deren Vorstand/Aufsichtsrat um Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen hat das Landgericht Heidelberg nun ein Urteil gefällt.

Die Hauptversammlung der Gelita AG hatte mehrheitlich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen zwei Aktionäre wegen vorgeblich zu Unrecht an diese erfolgter Dividendenausschüttungen beschlossen. Die Ansprüche sollten außerdem gegen zwei Mitglieder des Vorstandes und vier Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht werden. Es wurde ein besonderer Vertreter für die Klägerin bestellt, der die Ansprüche gegen Aktionäre, Vorstand und Aufsichtsrat durchsetzen sollte.

Dividendenausschüttungen erfolgten zu Unrecht

Die klagende AG begehrte von einem verklagten Aktionär die Zahlung in Höhe von 8.156.425 Euro, da er für die Jahre 2006 bis 2010 zu Unrecht Dividenden in dieser Höhe bezogen habe. Von dem weiteren verklagten Aktionär begehrt sie die Zahlung in Höhe von 7.386.275 Euro, da er für das Geschäftsjahr 2011 Dividenden in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe. Die Haftung der Vorstandsmitglieder resultiere daraus, dass sie die Dividendenauszahlungen veranlasst hätten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates würden in Anspruch genommen, weil sie als (damalige) Aufsichtsratsmitglieder die Auszahlung dieser Dividenden nicht verhindert hätten.

Kein Erfolg vor Gericht

Mit Urteil vom 21.03.2017 (11 O 11/16 KfH) hat das Landgericht Heidelberg – 11. Kammer für Handelssachen – die Schadenersatzklage der Gelita AG gegen zwei Aktionäre, zwei Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsräte im Zusammenhang mit Dividendenauszahlungen an die Aktionäre abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Die Klägerin sei durch den besonderen Vertreter nicht wirksam gesetzlich vertreten.

Formale Fehler führen zur Klageabweisung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung, mit denen ein besonderer Vertreter ermächtigt worden sei, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Aktionäre zu erheben, seien wegen Verstoßes gegen das Aktiengesetz nichtig. Durch die Ermächtigung eines besonderen Vertreters, Ansprüche der Klägerin gegen Aktionäre geltend zu machen, werde in die Kompetenz des Vorstands eingegriffen, der nach dem Aktiengesetz hierzu berufen sei. Diese Kompetenzüberschreitung wiege deshalb besonders schwer, weil lediglich in eng umschriebenen Ausnahmefällen dem Organ eines besonderen Vertreters Kompetenzen zugewiesen würden, während im Regelfall die Kompetenzen auf die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung in einer Aktiengesellschaft verteilt seien. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation führe die Kompetenzüberschreitung der Hauptversammlungsbeschlüsse somit dazu, dass diese mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren seien.

Hauptversammlungsbeschlüsse waren insgesamt nichtig

Aus der Teilnichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse, soweit der besondere Vertreter ermächtigt worden sei, Ansprüche der Klägerin gegen die Aktionäre geltend zu machen, folge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse insgesamt nichtig seien, auch soweit der besondere Vertreter ermächtigt worden sei, Ansprüche der Klägerin gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat geltend zu machen.

(LG Heidelberg, PM vom 28.06.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht