13.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Urteil: IHK-Mitgliedsbeiträge rechtmäßig

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatten zwei Firmen und ein Gewerbetreibender ihre Beitragsbescheide für die Industrie- und Handelskammer mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen – ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat alle IHK-Bescheide als rechtmäßig erachtet und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 09.08.2018 – 12 K 229/17 u.a.). Im Rahmen einer kurzen mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (IHKG) sei. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit nicht anderweitig gedeckt, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erhoben.

IHK hat weiten Gestaltungsspielraum beim Wirtschaftsplan

In den vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die nach jährlichen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltshaltung zu erstellende Wirtschaftspläne einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass der Industrie- und Handelskammer ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehe. Das Gericht dürfe daher nur in diesem Rahmen überprüfen, ob die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gewahrt worden seien. Dies wurde bejaht. Insbesondere konnten die Richter nicht feststellen, dass die IHK in unzulässiger Weise Vermögen gebildet habe.

IHK-Wirtschaftspläne waren rechtmäßig

Das Gericht überprüfte die Rücklagenbildung und konnte auch hier keine Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide hätten führen können, feststellen. Die Bildung und Vorhaltung von Mittelreserven, die zur Überbrückung von Einnahmeausfällen und Einnahmeverzögerungen dienen, knüpfe an einen sachlichen Zweck der zulässigen Kammertätigkeit an. Die einzelnen Rücklagen seien ausreichend gebildet bzw. aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Bilanzen dotiert worden. Sie seien anhand nachvollziehbarer Erwägungen und Risikoabschätzungen erstellt worden. Die Vollversammlung habe die jährlichen Wirtschaftspläne anhand von begründeten Risikobeschreibungen, von denen die Mitglieder vorab Kenntnis erlangen konnten, beschlossen und gebilligt. Nach diesen Grundsätzen konnten alle in Streit stehenden Wirtschaftspläne bezogen auf die einzelnen Jahre als rechtmäßig bewertet werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.

(VG Frankfurt, PM vom 10.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©your123/fotolia.com


07.09.2026

Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld

Ransomware ist für Unternehmen längst kein Ausnahmefall mehr, sondern ein ernst zu nehmendes Geschäftsrisiko.

weiterlesen
Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


07.09.2026

Arbeitszeitwünsche: Viele wollen kürzertreten

3,8 Millionen wollen weniger arbeiten und deutlich mehr Beschäftigte wünschen sich eine kürzere statt längere Arbeitszeit.

weiterlesen
Arbeitszeitwünsche: Viele wollen kürzertreten

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht