23.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Urlaubsanspruch bei Krankheit

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Pünktlich zur Feriensaison häufen sich in vielen Betrieben und auch vor Arbeitsgerichten die Streitigkeiten über die schönsten Wochen des Jahres. Was passiert zum Beispiel, wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden?

Erkranken Arbeitnehmer während ihrer Ferien, verfallen die verlorenen Urlaubstage in diesem Fall nicht einfach. „Mitarbeiter können die verlorenen Urlaubstage nachholen, sie müssen aber die Erkrankung nachweisen können“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Die Tage der – durch ärztliches Attest nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs werden dabei nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Das bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Wichtig: Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, sondern endet so wie ursprünglich beantragt. Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nur über einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden. Kann der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach aktueller Rechtsprechung sein Urlaubsanspruch bzw. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch (in Geld) nur noch für den Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu (EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10).

(DAV, PM vom 22.05.2017 / Viola C. Didier)


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