Das Arbeitsgericht Berlin widerspricht der Rechtsprechung des BAG und hat entschieden, dass sich ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt.
Die Erblasserin im entschiedenen Fall war angestellt und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG – mit Urteil vom 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10968/15) stattgegeben.
BAG-Rechtsprechung vs. europäisches Recht
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Urlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein abzugeltender Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem EuGH durch Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen.
(LArbG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2015/ Viola C. Didier)