Können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen? Mit dieser Frage beschäftigt sich Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union Yves Bot in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 Bauer und C-570/16 Willmeroth in seinen Schlussanträgen.
Generalanwalt Yves Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Die Erben könnten sich sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber auf das Unionsrecht berufen.
Die Streitfälle
Frau Bauer und Frau Broßonn forderten von den früheren Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner, der Stadt Wuppertal bzw. Herrn Volker Willmeroth (als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth), ihnen eine finanzielle Vergütung zur Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs zu zahlen, den ihre Ehemänner vor ihrem Tod nicht genommen hatten. Da ihnen eine solche Vergütung verweigert wurde, riefen sie die deutschen Arbeitsgerichte an. Das Bundesarbeitsgericht ersuchte den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 31 Abs. 2), in denen das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verbürgt ist.
BAG verweist auf frühere Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Bollacke (EuGH Urteil vom 12.06.2014 – Bollacke C-118/13) bereits entschieden habe, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.
Generalanwalt bestätigt EuGH-Entscheidung
In seinen Schlussanträgen vom 29.05.2018 (C-569/16 und C-570/16) kommt Generalanwalt Yves Bot zu dem Ergebnis, dass es keinen Grund gebe, die Lösung, für die sich der Gerichtshof im Urteil Bollacke entschieden habe, in Frage zu stellen. Er weist insbesondere darauf hin, dass der Gerichtshof in diesem Urteil die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Er schlägt daher vor, zu bestätigen, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den hier fraglichen entgegenstehe, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen sei.
(EuGH, PM vom 29.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)