19.10.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Urlaubsabgeltung: BAG ruft EuGH an

Urlaubsabgeltung: BAG ruft EuGH an

Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Fragen in Bezug auf die Urlaubsabgeltung offen gelassen.

Das BAG hat dem EuGH zwei Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Tod eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Nach der Rechtsprechung des BAG können weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses stirbt. Der EuGH hat zwar mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13 „Bollacke“) angenommen, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt.

Witwe verlangt Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Anfang 2013 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tode bei dem Beklagten beschäftigt war. Sie verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Widerspricht EU-Recht dem BGB?

Das BAG hat mit Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 9 AZR 196/16) dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts folgende Frage vorgelegt: Räumt Art. 7 der RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist? Zudem möchte das BAG wissen, ob dies auch dann gelten würde, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand.

(BAG, PM Nr. 55/2016 vom 18.10.2016 / Viola C. Didier)


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