Generalanwalt de la Tour geht in seinen Schlussanträgen davon aus, dass eine Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist möglich ist. Allerdings vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass diese Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnen soll, in dem der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Urlaub nachgekommen ist. Der Arbeitnehmer könne seinen Urlaubsanspruch nur dann tatsächlich verwirklichen, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor darüber informiert habe, wieviel Urlaub ihm zur Verfügung steht. Eine Kenntnis des Arbeitnehmers vom Bestehen seines Urlaubsanspruchs aufgrund des Arbeitsvertrages oder kraft Gesetzes reiche nicht aus. Es sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis die schwächere Partei ist und der Urlaubsanspruch dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Arbeitnehmers diene. Diese Argumentation, die die bisherige EuGH-Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen auf das Verjährungsrecht überträgt, vermag nicht zu überzeugen. Die Institute des Verfalls und der Verjährung unterscheiden sich grundlegend. Verfallregelungen dienen in erster Linie den Interessen der Vertragsparteien. Die Verfallregelung in § 7 Abs. 3 BurlG soll den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaubsanspruch innerhalb des Urlaubsjahres geltend zu machen, seine Gesundheit zu schützen und seine Arbeitskraft zu erhalten. Verjährungsregelungen wie die §§ 194 ff. BGB bestehen hingegen primär im öffentlichen Interesse. Sie sind Ausdruck des Rechtsstaatlichkeitsgebots und sollen den Schuldner vor einer Beweisnot schützen. Außerdem sollen sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen. Darum sollte es für die Frage der Verjährung auch zukünftig irrelevant sein, ob ein Schuldner seinen Obliegenheiten nachgekommen ist oder nicht. Verjährungsregelungen stellen aus übergeordnetem öffentlichen Interesse eine zeitliche Grenze auf, nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Gegen die Auffassung des Generalanwalts spricht ferner, dass durch sie das Risiko der unbefristeten Ansammlung von Urlaubsansprüchen begründet wird. Zudem ist nicht erkennbar, wie der Erholungszweck des Urlaubs nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist noch erfüllt werden kann. Es ist zu hoffen, dass der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen nicht folgen wird. Unabhängig davon sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Mitwirkungsobliegenheiten im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen ernst zu nehmen und zu erfüllen. Neben dem Erhalt der Gesundheit der Arbeitnehmer geht es dabei letztlich darum, im Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sich nicht des Risikos einer Urlaubsabgeltung auszusetzen.
Meldung
30.10.2024
Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzgericht Hamburg wertet die Gewinnverschiebung an eine EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung.