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25.05.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Urheberrechtsstreit um Abbildung auf Euro-Banknoten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes des europäischen Kontinents, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.

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©3dkombinat/fotolia.com

Der Kläger ist Geograf und Karthograf. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 Euro. Später hat man die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Keine Nachvergütung für Bildnutzung auf Euro-Banknoten

Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage Urteil vom 18.05.2022 (2-06 O 52/21) abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz ist ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt wird.

Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale

Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil, dass zwar die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet wird, indem man die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen hat. Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbstständiges, neues Werk vorliegt. Maßgeblich ist, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint.“

Das sei vorliegend der Fall: „Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen.“ Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers sind die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten. Der Kontinent auf den Euro-Banknoten ist jedoch in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet. Schließlich hat man auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen.


LG Frankfurt vom 25.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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