Der BGH hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.
Ein Wasserfiltersystemehersteller ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst und hat die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film inne. Der Film war auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter für ein konkurrierendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben, wo sie das Video im Wege des „Framing“ zum Abruf bereitstellten. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
Bloße Verknüpfung kein Problem
Der Wasserfiltersystemehersteller war der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht und forderte die Beklagten daher zur Zahlung von Schadensersatz auf. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück (Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12). Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Zustimmung des Rechteinhabers bei „YouTube“?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte zuvor auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des BGH ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme. Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dieses muss das nun nachholen.
(BGH / Viola C. Didier)