Die Bundesregierung hat heute nun doch wieder vom „Osterlockdown“ Abstand genommen. Der Beschluss der Bund-Länder Kommission wurde insoweit zurückgenommen. Zu unklar und zu schwer umsetzbar die Folgen für das Wirtschaftsleben, wenn die geplanten „Ruhetage“ Gründonnerstag und Karsamstag als gesetzliche Feiertage definiert würden. Beim verlängerten Lockdown bleibt es aber trotzdem und auch bezüglich der Teststrategie werden die Unternehmen in die Pflicht genommen.
DB: Herr Dr. Schmid, was sind die Hintergründe des Sinneswandels der Bundesregierung? Was ist passiert und was bedeutet das nun für Unternehmen? Wo liegen aus Ihrer Sicht die Hauptgründe für die Rücknahme der „Osterruhe“? Woran ist das Vorhaben letztendlich gescheitert?
Schmid: Im Beschluss vom 22.03.2021 wurde der Gründonnerstag und der Karsamstag als einmalige „Ruhetage“ bezeichnet. „Ruhetag“ ist jedoch kein gesetzlicher Begriff. Nur im Arbeitszeitgesetz ist von „Ersatzruhetag“ (§ 11 ArbZG) die Rede. Im Beschluss war zwar enthalten, dass der Bund einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen wird, es war Arbeitgebern und Arbeitnehmern allerdings unklar, ob es sich jetzt um einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Arbeitstag handelt. Der Beschluss musste ausgelegt werden und es gab Argumente, die für einen zu vergütenden Feiertag und Argumente, die für erweiterte Kontaktbeschränkungen sprachen.
Am Beschluss hat es aufgrund der Unklarheit der rechtlichen Situation, Verwirrung um die Umsetzbarkeit sowie die schwerwiegenden Folgen für Unternehmen, auch aufgrund der Kurzfristigkeit massive Kritik gegeben. Ein wesentliches Kriterium für den Sinneswandel und für die Rücknahme der Ruhetage an Gründonnerstag und Karsamstag sind einerseits die vielen Folgeprobleme mit den Ruhetagen und sicherlich andererseits neben den rechtlichen Aspekten auch das Vertrauen der Menschen in die politischen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen. Solche kurzfristigen, rechtlich nicht klaren und unverständlichen Maßnahmen können nicht mehr nachvollzogen werden. Letztendlich stand auch Aufwand und Nutzen der Ruhetage in keinem sinnvollen Verhältnis.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass am Gründonnerstag und Karsamstag unter Berücksichtigung der bestehenden Corona-Maßnahmen, wie Homeoffice-Pflicht oder das Tragen von FFP2-Masken, Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Gründonnerstag und Karsamstag sind nicht als Feiertag oder als Sonntag zu behandeln, es fallen keine Sonn- und Feiertagszuschläge an und es bedarf keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
DB: Können die Länder nun abweichend doch eine Osterruhe für Gründonnerstag und Karsamstag einführen?
Schmid: Feiertage, auch bundeseinheitliche Feiertage – bis auf den Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober – sind Ländersache und nicht Aufgabe des Bundes. Die Bundesländer, insbesondere in Ländern mit sehr hohem Inzidenzwert, könnten rein rechtlich betrachtet Gründonnerstag und Karsamstag als Feiertag gestalten. Da der Beschluss vom 22.03.2021 so heftige Reaktionen hervorgerufen hat, gehe ich davon aus, dass kein Bundesland einen „Ruhetag“ wählt. Wenn auf Landesebene Besonderheiten an Gründonnerstag und Karsamstag gelten sollen, wird (hoffentlich) klar festgelegt werden, ob eine erweiterte Kontaktbeschränkung oder ein Feiertag mit den rechtlichen Folgen, wie Beschäftigungsverbot, Entgeltfortzahlungspflicht (§ 2 EntgFG) gewollt ist.
DB: Wie sieht es mit den sonstigen Inhalten des Beschlusses vom 22.03. aus? Bleiben die sonstigen Regelungen bestehen?
Schmid: Soweit derzeit ersichtlich, wurde „nur“ die geplante Corona-Osterruhe und damit die „Ruhetage“ an Gründonnerstag und Karsamstag aufgehoben. Im Übrigen bleiben die Regelungen bestehen, insbesondere sollen Kontakte soweit möglich eingeschränkt werden. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass im Kampf gegen die Pandemie weitere Maßnahmen erforderlich seien. Beispielsweise werde das Verbot von Urlaubsreisen ins Ausland geprüft.
DB: Vielen Dank für das Update, Herr Dr. Schmid!
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