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08.01.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Unzulässige Werbung für Premiumkunden bei Jameda

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©kebox/fotolia.com

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das LG München I hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des neutralen Informationsmittlers und gewähre zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen verdeckten Vorteil.

Das LG München I hat in seinen Urteilen vom 06.12.2019 (25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18) beanstandet, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sog. “Expertenratgeber-Artikel” zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden.

Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potenziellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlende Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als “Experten” einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.

Portale von Jameda grundsätzlich erwünscht

Das LG München I betonte im Ausgangspunkt, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Dies gilt, solange Jameda seine Stellung als “neutraler Informationsmittler” wahrt und seinen zahlenden Kunden keine “verdeckten Vorteile” gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft.

Eine Gewährung “verdeckter Vorteile” sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als “Werbeplattform” für Premiumkunden benutzt würden und Letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte es nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Kein Medienprivileg nach der DSGVO

Rechtlich hat das LG München I den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu “journalistischen Zwecken” vornehme. Andere Funktionen des Portals wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das LG München I dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat die Kammer die Klagen der drei Kläger abgewiesen.

(LG München I, PM vom 06.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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