Ein Verkäufer handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird.
In einem vor dem OLG Hamm entschiedenen Streitfall hatte ein Unternehmen auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf angeboten. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise können auch die angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden. Die Klägerin, ein Konkurrenzunternehmen, das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, vertrat die Auffassung, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat gemeint, dass die von ihr als Verkäuferin der Amazon-Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden.
Zurechnung der Amazon-Funktionen
Der Unterlassungsantrag der Klägerin beim OLG Hamm hatte Erfolg (Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15). Der 4. Zivilsenat untersagte es der Beklagten, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Die Beklagte sei ein Anbieter, so der Senat, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken. Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
(OLG Hamm vom 25.01.2016 / Viola C. Didier)