10.01.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Unzulässige Berufungseinlegung ohne Signatur

Die Tücken der Digitalisierung: Das OLG Zweibrücken hält eine Berufungseinlegung durch ein elektronisches Dokument ohne Signatur für unzulässig.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 04.12.2023 (9 U 141/23) entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Darum ging es im Streitfall

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten u. a. mit Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile „(Rechtsanwältin)“. Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei z. B. ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe.

Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen.

Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.


OLG Zweibrücken vom 09.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2025

EU-Rechtsausschuss positioniert sich zum Omnibus-Paket

Mit der Positionierung des JURI-Ausschusses konkretisiert sich die Entbürokratisierungsagenda der EU – mit weitreichenden Folgen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

weiterlesen
EU-Rechtsausschuss positioniert sich zum Omnibus-Paket

Meldung

artefacti/123rf.com


14.10.2025

FG Düsseldorf: Wirtschaftliches Eigentum trotz Nießbrauch

Wirtschaftliches Eigentum geht trotz Nießbrauch mit der Schenkung über; ursprüngliche Anschaffungskosten sind beim Verkauf zu berücksichtigen.

weiterlesen
FG Düsseldorf: Wirtschaftliches Eigentum trotz Nießbrauch

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


13.10.2025

Vertrauen in weibliche Führung wächst

Auch wenn Frauen und Männer ihre Führungsqualitäten heute ähnlich einschätzen, halten sich alte Rollenbilder noch hartnäckig.

weiterlesen
Vertrauen in weibliche Führung wächst

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank