13.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Unterschiede beim Elterngeld-Bezug

Beitrag mit Bild

©PhotographyByMK/fotolia.com

Von den Beziehern des Elterngeldes haben sich im Jahr 2016 durchschnittlich 17,4 % für das Elterngeld-Plus entschieden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP mit.

Seit dem 01.07.2015 können Eltern für ihre Kinder das ElterngeldPlus beziehen. Diese Leistung ist deutlich niedriger als das bisherige Elterngeld, das als Basiselterngeld weiterbesteht, kann dafür aber doppelt so lange bezogen werden. Die längste Bezugsdauer für einzelne Elternteile beträgt damit 24 Monate. Beanspruchen beide Elternteile ausschließlich diese Leistung, können insgesamt bis zu 28 Monate ElterngeldPlus bezogen werden. Zusätzlich haben Väter und Mütter Anspruch auf 4 Monate Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile in dieser Zeit mit 25 bis 30 Wochenstunden berufstätig sind. Das Elterngeld mit ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus ist nicht nur die beliebteste Familienleistung, sondern auch der größte Einzelposten im Haushalt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Wohnort und Arbeitsplatz entscheidend

In den Bundesländern variiere der Anteil der Elterngeld-Plus-Bezieher zwischen 11,8 % in Hamburg und 26,9 % in Thüringen, so die Bundesregierung. Es sei zu beobachten, dass bestimmte Wohnortfaktoren wie zum Beispiel Stadt/Land oder das Vorhandensein von Arbeitsplätzen Einfluss auf das Nutzungsverhalten von Elterngeld haben. Nach Angaben der Regierung reduziert das Elterngeld das Armutsrisiko von Familien um fast 10 %. Durch das Elterngeld sinke die Zahl der Haushalte im Arbeitslosengeld-II-Bezug um gut 95.000.

Mütter als qualifizierte Fachkräfte behalten

Die Kernpunkte des ElterngeldPlus kommen auch den Unternehmen zugute. Es schafft ihnen die Möglichkeit, dass sie Mütter als qualifizierte Fachkräfte zukünftig früher – wo dies auch der Wunsch der Mutter ist – in den Beruf zurückholen können. Auch Väter können ihre Elterngeldmonate bei Bedarf in Teilzeit in Anspruch nehmen, was zur Entlastung von Arbeitsorganisation und Arbeitsprozessen beiträgt.

(Dt. Bundestag, hib vom 13.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht