Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden auf nationaler Ebene zu untersagen. Dazu hat sie den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.
„Binäre Optionen stellen gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase ein besonders verlockendes Angebot für Kleinanleger dar“, macht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele deutlich. „Sie können auf leicht zugänglichen Online-Plattformen gehandelt werden und versprechen hohe Renditen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Produkte für Kleinanleger extrem verlustreich und sehr riskant sind“, mahnt sie.
BaFin hat massive Anlegerschutzbedenken
Risiken und damit erhebliche Anlegerschutzbedenken sieht die BaFin vor allem darin, dass binäre Optionen komplex und wenig transparent sind. Dies gilt vor allem für die Berechnung ihrer Wertentwicklung und des zugrunde liegenden Basiswerts. Anders als andere Finanzinstrumente werden binäre Optionen auch nicht an einem Markt gehandelt, bei dem sich die Preise aus Angebot und Nachfrage ergeben. Der Anbieter setzt den Preis vielmehr selbst fest, ohne dass die Kunden diesen nachvollziehen und prüfen können.
Extrem kurze Laufzeiten sind riskant
Wegen der regelmäßig extrem kurzen Laufzeiten ist es für Kleinanleger äußerst schwierig, das Risiko-/Rendite-Profil zutreffend abzuschätzen. Daneben agieren Anbieter von binären Optionen regelmäßig als direkte Gegenpartei ihrer Kunden. Die Interessen der Anbieter stehen also in direktem Konflikt zu den Interessen der Kunden. Anbieter könnten beispielsweise den Preis des Basiswerts bei Ablauf der binären Option manipulieren oder die Laufzeit der binären Option um Sekunden oder Millisekunden so verändern, dass der Optionskontrakt nicht auszuzahlen wäre.
Produktinterventionsmaßnahme der ESMA
Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger sind bereits jetzt in der Europäischen Union aufgrund einer vorübergehenden Maßnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA untersagt. Nach dem Ende der Geltungsdauer der Maßnahme der ESMA soll mit der beabsichtigten Allgemeinverfügung der BaFin die Untersagung aufrechterhalten werden.
Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 20.12.2018 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
(BaFin vom 29.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)