• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Unternehmensidentität: Gewerbeverluste bei Betriebsverpachtung

30.01.2020

Meldung, Steuerrecht

Unternehmensidentität: Gewerbeverluste bei Betriebsverpachtung

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei der Betriebsverpachtung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen können. Dies hängt von der Unternehmensidentität ab.

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren u.a. die sog. Unternehmensidentität voraus. Danach muss der Gewerbetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste begehrt. Dies hängt davon ab, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter, entschied der BFH mit Urteil vom 30.10.2019 (IV R 59/16).

Betriebsverpachtung führt zum Streit mit dem Finanzamt

Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert, was für die zu beurteilende gewerblich geprägte KG bedeutete, dass sie in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an.

Das Finanzamt war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet war. Bisherige Verlustvorträge seien damit entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

Vor dem BFH hatte das Urteil der Vorinstanz jedoch keinen Bestand. Der BFH verwies die Sache an FG zurück. Er führte aus, dass es – entgegen der Auffassung des FG – nicht ausreicht, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahrs identisch ist, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt wurde. Vielmehr muss die Unternehmensidentität ununterbrochen bestanden haben.

Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen sei, habe die Unternehmensidentität von der Verpachtung an für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung fortbestanden.

(BFH, PM vom 30.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Andreas Buchard


04.11.2026

Tax Compliance Praxis: Ausgewählte steuerliche Anwendungsfälle bei Dachfonds

Mehrstufige Beteiligungsstrukturen gehören in der Private-Equity-Praxis längst zum Alltag und treten in unterschiedlichen Ausprägungen auf.

weiterlesen
Tax Compliance Praxis: Ausgewählte steuerliche Anwendungsfälle bei Dachfonds

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


04.11.2026

Steuerentlastung 2027: Die kalte Progression bleibt

Trotz geplanter Steuerentlastungen steigt die Steuerbelastung vieler Bürger weiter, weil dem Staat finanzielle Spielräume fehlen.

weiterlesen
Steuerentlastung 2027: Die kalte Progression bleibt

Meldung

©Butch/fotolia.com


04.11.2026

Abfindungsatlas 2026: Große Unterschiede bei der Abfindungshöhe

Die Höhe einer Abfindung hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann selbst bei vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen erheblich variieren.

weiterlesen
Abfindungsatlas 2026: Große Unterschiede bei der Abfindungshöhe
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht