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19.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Unternehmen: Wechsel in andere Berufsgenossenschaft?

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Die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelte Schiedsstelle für Katasterfragen hatte 2012 bereits gegen einen Wechsel votiert; der Schiedsspruch hat allerdings keine verbindliche Wirkung, sodass dieser Fall vor Gericht landete.

Das LSG Stuttgart hatte zu entscheiden, ob ein großes IT-Unternehmen nach Änderungen in den Betriebsverhältnissen von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse in die günstigeren Tarife der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wechseln darf.

Ein IT-Unternehmen meldete 1959 sein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand „Herstellung und Vertrieb von elektronischen Geräten und elektronischen Instrumenten jeder Art“ bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) an. Mittlerweile bietet das Unternehmen „Integrierte Systeme, Software, Server, Speicher und Netzwerke“ an. Seit dem Jahr 2003 hat das Unternehmen die Zuständigkeit der BG ETEM angezweifelt, da es sich in den letzten 30 Jahren weg von einem produzierenden hin zu einem verwaltenden Unternehmen entwickelt hat. Im Frühjahr 2010 wurde der Wechsel in die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) beantragt. Die BG ETEM hat den Antrag abgelehnt, die VBG hat den Wechsel befürwortet.

Technischer Fortschritt führt nicht zur Umstufung

Das LSG Stuttgart die Rechtsauffassung der BG ETEM mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. L 6 U 90/16) bestätigt. Nach Auffassung der Richter ist das Unternehmen nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden. Auch wenn die Entwicklung und Herstellung elektronischer Erzeugnisse nicht mehr im Vordergrund stehe, sei sie nach wie vor bei Erzeugnissen wie Server, Datenspeicher und Netzwerktechnologie maßgeblich am Wertschöpfungsprozess und der Ablauforganisation beteiligt. Ohne die angebotenen Produkte Rack-, Tower- und Bladeserver, Speicher oder Netzwerke würde das Unternehmen in der heutigen Form nicht existieren. Die Tatsache, dass Kundendienstleistungen wegen des technischen Fortschrittes heute häufig in elektronischer Form von Büroarbeitsplätzen aus erfolgten, führe nicht zu einer Einstufung als „verwaltendes“ Unternehmen („gewerbliches Büro“), für das die VBG zuständig wäre, und nicht zur Zuordnung zum Gewerbezweig der VBG.

Urteil mit Folgen für die Praxis

Der Fall hat bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung, die in günstigere Tarife eines anderen Unfallversicherers wechseln wollen und dies mit geänderten Verhältnissen in den Betrieben begründen. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden Unternehmen nämlich verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, für die jeweils unterschiedliche Berufsgenossenschaften zuständig sind. Für diese Zuordnung kommt es nicht auf die Art der Arbeitsplätze, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die Betriebseinrichtungen sowie die Arbeitsumgebung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05.09.2006, Az. B 2 U 27/05 R).

(LSG Stuttgart vom 18.05.2016 / Viola C. Didier)


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