• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Unterliegen Notärzte der Sozialversicherungspflicht?

16.10.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Unterliegen Notärzte der Sozialversicherungspflicht?

Beitrag mit Bild

©Andrey Popov/fotolia.com

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im Streitfall übte ein Arzt als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises aus. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

SG bestätigt Sozialversicherungspflicht

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 17.09.2019 – S 34 BA 58/18) liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Arztes vor. Vielmehr hat er die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.

Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert war, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, hatte der Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen.

Kein Unternehmerrisiko – keine Selbstständigkeit

Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden.

Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe.

Weisungsfreiheit bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich

Dabei sei es ohne Belang, dass der Arzt in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten.

(SG Dortmund, PM vom 15.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

artefacti/123rf.com


30.05.2025

PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Eine GmbH darf den Vorsteuerabzug für Investitionsgüter wie einen PKW geltend machen, wenn dieser unternehmerisch genutzt wird – selbst bei formalen Unschärfen.

weiterlesen
PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Meldung

Der Betrieb


30.05.2025

EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

EFRAG bietet mit dem neuen Unterstützungspaket Tools für KMU, um freiwillige Nachhaltigkeitsberichte nach dem VSME-Standard zu erstellen.

weiterlesen
EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

Meldung

Der Betrieb


28.05.2025

Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Trotz grundsätzlicher Offenheit für klimabezogene Haftungsfragen entschied das OLG Hamm mangels konkreter Gefährdung gegen den Kläger.

weiterlesen
Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank