13.11.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Unsicherheiten für Abschlussprüfer?

Beitrag mit Bild

Die Europäische Bankenaufsicht will die Kommunikation zwischen der Bankenaufsicht und den Bankenprüfern vereinheitlichen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Leitlinien zur Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden von Kreditinstituten und deren Abschlussprüfern entworfen. Sie sollen die bisher unterschiedlichen Kommunikationspraktiken in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen.

Die Leitlinien sollen Artikel 12 Abs. 2 der Abschlussprüferverordnung durchsetzen und den „wirksamen Dialog“ zwischen den zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern ausgestalten, für den beide Seiten verantwortlich sind. Der Entwurf sieht einen Rahmen für eine effektive Kommunikation vor, etwa zur Art der auszutauschenden Informationen, zu den Beteiligten sowie zur Form und Häufigkeit der Kommunikation.

Abschlussprüfer betroffen

Adressaten der Leitlinien werden zum einen die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden sein, die eine adäquate Kommunikation mit Abschlussprüfern der von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute gewährleisten sollen. Angesprochen sind aber auch Abschlussprüfer, die nach den konkretisierenden Vorgaben der Aufsichtsbehörden an der Kommunikation mitwirken müssen.

Unsicherheiten für Verschwiegenheitspflicht

Die Rahmenvorgaben für die Aufsichtsbehörden gehen recht weit. Dies kann zu Unsicherheiten für den Abschlussprüfer mit Blick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht führen. Das nationale Recht sieht einen derartigen Spielraum nicht vor. Daher sollten die vom Abschlussprüfer zu erteilenden Informationen auf die nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis c) AP-VO vorgegebenen Aspekte beschränkt werden, also

  • Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  • wesentliche Gefährdungen der Fortführung des Kreditinstituts
  • Verweigerungen eines Prüfungsurteils/Erteilungen eines eingeschränkten/versagenden Bestätigungsvermerks.

Die Leitlinien sollen im letzten Quartal 2016 veröffentlicht werden.

(WPK vom 12.11.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


23.09.2026

Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Ab 2028 sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz elektronische Kassensysteme einsetzen und digitale Belege bereitstellen.

weiterlesen
Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Meldung

© Andrey Popov / fotolia.com


23.09.2026

EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Neue Prüfpflichten für Nachhaltigkeitsversprechen durch die EmpCo schaffen ein weiteres interessantes Betätigungsfeld für Wirtschaftsprüfer.

weiterlesen
EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Steuerboard

Raphael Baumgartner


22.09.2026

Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Seit dem 01.01.2023 kann eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können.

weiterlesen
Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht