13.11.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Unsicherheiten für Abschlussprüfer?

Beitrag mit Bild

Die Europäische Bankenaufsicht will die Kommunikation zwischen der Bankenaufsicht und den Bankenprüfern vereinheitlichen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Leitlinien zur Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden von Kreditinstituten und deren Abschlussprüfern entworfen. Sie sollen die bisher unterschiedlichen Kommunikationspraktiken in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen.

Die Leitlinien sollen Artikel 12 Abs. 2 der Abschlussprüferverordnung durchsetzen und den „wirksamen Dialog“ zwischen den zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern ausgestalten, für den beide Seiten verantwortlich sind. Der Entwurf sieht einen Rahmen für eine effektive Kommunikation vor, etwa zur Art der auszutauschenden Informationen, zu den Beteiligten sowie zur Form und Häufigkeit der Kommunikation.

Abschlussprüfer betroffen

Adressaten der Leitlinien werden zum einen die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden sein, die eine adäquate Kommunikation mit Abschlussprüfern der von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute gewährleisten sollen. Angesprochen sind aber auch Abschlussprüfer, die nach den konkretisierenden Vorgaben der Aufsichtsbehörden an der Kommunikation mitwirken müssen.

Unsicherheiten für Verschwiegenheitspflicht

Die Rahmenvorgaben für die Aufsichtsbehörden gehen recht weit. Dies kann zu Unsicherheiten für den Abschlussprüfer mit Blick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht führen. Das nationale Recht sieht einen derartigen Spielraum nicht vor. Daher sollten die vom Abschlussprüfer zu erteilenden Informationen auf die nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis c) AP-VO vorgegebenen Aspekte beschränkt werden, also

  • Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  • wesentliche Gefährdungen der Fortführung des Kreditinstituts
  • Verweigerungen eines Prüfungsurteils/Erteilungen eines eingeschränkten/versagenden Bestätigungsvermerks.

Die Leitlinien sollen im letzten Quartal 2016 veröffentlicht werden.

(WPK vom 12.11.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)